BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 213/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 2 - Erg344nzend bemerkt der Senat: Zwar ist die vom Landgericht vorgenommene nachtr344gliche Gesamtstra-fenbildung (247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) rechtsfehlerhaft, weil sie nicht auf der Grundlage der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung durchgef374hrt worden ist (vgl. BGH NStZ 2001, 645; NStZ-RR 2006, 232; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 55 Rdn. 37 a). Durch die fehlerhafte Ein-beziehung der Einzelstrafen aus der eigentlich isoliert zu vollstreckenden Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 12. Oktober 2004 ist der Angeklagte indes nicht nur nicht beschwert, sondern vielmehr beg374nstigt, weil die deswegen verb374337te Strafzeit nunmehr auf die in dieser Sache verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten anzurechnen ist (247 51 Abs. 2 StGB). Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
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