BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 213/10 vom 2. September 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 2010, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil das Landge-richts Hildesheim vom 26. Januar 2010 wird verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit Freiheitsberaubung sowie we-gen Diebstahls in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Ma337regel ein Jahr und neun Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, beanstandet die Staatsan-waltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie r374gt insbesondere, das Land-gericht habe im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde rechtsfehlerhaft die Voraussetzun-gen der 247 221 Abs. 1, 247 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB verneint; jedenfalls k366nne der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet. 1 Die Revision zeigt einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (247 301 StPO) des Angeklagten nicht auf. Die Feststellungen des 2 - 4 - Landgerichts beruhen auf einer nach den Ma337st344ben sachlichrechtlicher 334ber-pr374fung durch das Revisionsgericht (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) rechtsfehlerfreien Beweisw374rdigung. Die im Rahmen der rechtlichen W374rdigung durch die Strafkammer vorgenommenen Wertungen lassen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafzumessungserw344gungen des Tatgerichts bieten ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung. Im Einzelnen gilt: Die Feststellungen belegen entgegen der Auffassung der Revisionsf374h-rerin insbesondere im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde weder die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands einer Aussetzung nach 247 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB noch diejenigen eines besonders schweren Raubes nach 247 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB. Dies folgt bereits daraus, dass das Landgericht keine 334ber-zeugung davon gewonnen hat, f374r das Opfer habe die erforderliche konkrete Gefahr (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 221 Rn. 15, 247 250 Rn. 27, jew. mwN) des Todes oder einer schweren Gesundheitssch344digung bestanden. Die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang - gest374tzt u. a. auf die Ausf374hrun-gen eines rechtsmedizinischen Sachverst344ndigen - gezogenen Schl374sse sind m366glich und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. F374r das Vorbringen der Revisionsf374hrerin, die Strafkammer habe bei der Beurteilung dieser Frage lediglich den Zeitraum im Blick gehabt, in dem die T344ter sich in dem Haus auf-hielten, bieten die allein ma337gebenden Urteilsgr374nde keinen ausreichenden Anhalt. 3 Es begegnet im 334brigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht dem Angeklagten lediglich die Fesselung der Gesch344dig-ten mit dem Klebeband zugerechnet hat, die nach dem gemeinsamen Tatplan der drei T344ter nur dazu dienen sollte, das Opfer des Raub374berfalls wider-standsunf344hig zu machen. Dasselbe gilt f374r die Feststellung, die Faustschl344ge, 4 - 5 - die der Gesch344digten von den zwei Mitt344tern in der Zeit zugef374gt wurden, in welcher der Angeklagte das Haus nach Wertsachen durchsuchte, seien von dessen Vorsatz nicht umfasst gewesen. Hierauf gest374tzt hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen eines besonders schweren Raubes nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 3 Buchst. a StGB verneint. Bez374glich der weiteren Einzelheiten und der Angriffe der Revisionsf374hre-rin gegen die Strafzumessungserw344gungen des Tatgerichts nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-walts Bezug. Soweit die Revisionsf374hrerin es als "unertr344glich milde" erachtet, dass der Angeklagte m366glicherweise nur ein Jahr und neun Monate Freiheits-strafe im Strafvollzug verb374337en muss, beruht dies auf der Wertung des Gesetz-gebers, der in 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB ausdr374cklich bestimmt hat, dass nach Vollzug einer Ma337regel nach 247 63 oder 247 64 StGB die Vollstreckung eines Straf-rests unter den Voraussetzungen des 247 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB be-reits zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, wenn die H344lfte der Strafe erle-digt ist. 5 Sost-Scheible RiBGH Pfister befindet sich Hubert im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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