BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 213 /11 vom 12. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalt s - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 2. März 2011 aufgehoben, jedoch ble i- ben die Feststellungen aufrechterha lten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entsta n- denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückv erwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren verurteilt. Die auf die allgemeine Sac hrüge gestützte Revision des Ang e- klagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte am 8. Juli 2006 sowie bei zwei weiteren Gelegenheiten im Verlauf des Jahres 2006 den im April 1993 geborenen, zu den Tatzeiten also zwischen zwölfei n- 1 2 - 3 - halb und dreizehneinhalb Jahre alten H . . Dem Urteil ist - auch aus seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte das Alter des Jungen kannte und damit wusste, dass sein Opfer noch Kind war. Dies muss zur Aufhebung des Urteils führen. Die Feststellungen können indes vollständig bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen sind. Insoweit bleibt die Revision des Angeklagten erfolglos. Der neue Tatrichter wird allein zu entscheiden haben, ob der Angeklagte Kenntnis vom Alter des Jungen hatte. Ergänzende Feststellungen zu den pe r- sönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind möglich, sofern sie den bislang getroffenen nicht widersprechen. Becker Pfister von Lienen Mayer Menges 3 4
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