BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 2/14 vom 25. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des General bundesanwalts - hinsichtlich der Verwerfung auf dessen Antrag - am 25. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 2. September 2013 w ird mit der Maßgabe den erweiterten Verfall, sondern auf Verfall von Wertersatz e r- kannt wird . 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlau b- tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt, seine U n- terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ein Mobiltelefon eingez o- gen sowie den erweiterten Verfall hinsic bestimmt. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Unterbringungs - und Einziehungsentscheidung keinen Recht s- 1 2 - 3 - fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen begegnet d er Au s- spruch über den erweiterten Verfall durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte den bei ihm siche r- der Vergangenheit getät igten Betäubungsmittelgeschäften" erlangt. Damit sind die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73d Abs. 1 StGB) nicht hinreichend belegt; denn es wird nicht deutlich, dass die Geldsumme aus anderen, nicht hinreichend konkreti sierbaren Taten des Ang e- klagten stammte als den abgeurteilten oder das Landgericht nicht festzustellen vermochte, ob das Geld aus den abgeurteilten oder anderen, nicht ausreichend konkretisierbaren Taten des Angeklagten herrührte, aber die Überzeugung g e- wo nnen hatte, dass entweder das eine oder das andere der Fall war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendung s- bereich 3). die Voraussetzungen des § 73a Satz 1 StGB vor, so dass der Senat in entspr e- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Lage ist, auf diese Rechtsfolge zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ - RR 2012, 313, 314). Die Urteilsfeststellungen zu II. belegen, dass der Angeklagte aus den abgeurteilten drei Betäubungsmittelgeschäften in den 3 - 4 - erlangt hat. Soweit das Landgericht gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB davon abgesehen h schon im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot sein Bewenden haben. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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