BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 214/00 vom 24. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2000 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Hannover vom 23. Juni 1999 wird 1. das Verfahren in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s - kasse zur Last; 2. die weitergehende Revision des Angeklagten als unbegrü n - det verworfen. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, w e - gen versuchten Betrugs, wegen Besitzes einer nicht geringen Menge Kokain und wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem weiteren U r - teil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit - 3 - seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fä l - len II. 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils wegen Betrugs verurteilt worden ist. Im Fall II. 1. könnte der Senat den Schuldspruch nicht bestätigen, weil - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. August 2000 z u - treffend hingewiesen hat - sich aus den getrof fenen Feststellungen eine ko n - krete Vermögensgefährdung nicht zweifelsfrei ergibt. Im Fall II. 2. teilt der S e - nat die im einzelnen in der Antragsschrift dargestellten Bedenken des Gen e - ralbundesanwalts hinsichtlich des der Verurteilung zu Grunde gelegten Schuldumfangs. Eine Zurückverweisung und Neuverhandlung der Sache allein wegen dieser Tatvorwürfe erscheint dem Senat im Hinblick auf die weiteren gegen den Angeklagten verhängten Strafen nicht sachdienlich. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rev isionsrechtfertigung hat im übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei angeordnet worden. Ergänzend bemerkt der Senat: a) Die Sachverhaltsfeststellungen zum versuchten und zum vollendeten Betrug im Urteil des Landgerichts München I vom 19. März 1981 können d a - durch in das Verfahren eingeführt worden sein, daß das Urteil des Landg e - - 4 - richts Hannover vom 13. Oktober 1997, das diese Feststellungen wiedergibt, ausweislich des Inhalts des Hauptverhandlungsprotokolls auszugsweise verl e - sen worden ist. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO verspricht nur dann Erfolg, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, daß die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und nicht durch Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 38 a m.w.Nachw.). b) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe die Nachholung der Vereidigung des gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt gebliebenen Zeugen B. unterlassen, obwohl es im Zeitpunkt der Urteilsfindung nach dem Inhalt der Urteilsgründe die Überzeugung gewonnen habe, daß kein Verdacht der Tei l - nahme (mehr) gegen den Zeugen bestehe, gefährdet der behauptete Verfa h - rensfehler den Bestand des Urteils nicht. Abgesehen davon, daß konkrete A n - haltspunkte für die Möglichkeit einer Aussagekorrektur im Falle einer Vereid i - gung nicht vorhanden sind, kann das Urteil auf dem geltend gemachten Verfa h - rensverstoß nicht beruhen. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils vermittelt dem Senat die Gewißheit, daß der Tatrichter selbst dann dem Ang e - klagten die Maschinenpistole und das Kokain zugeordnet hätte, wenn der Ze u - ge B. sich als deren Besitzer bezeichnet hätte. Die Strafkammer hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen B. ausdrücklich keine wesentliche Bedeutung beigemessen (UA S. 242). Die Überzeugung der Kammer beruht vielmehr auf der glaubhaften Aussage der unbeteiligten Zeugin A. über den Transport von nur einer großen Reisetasche in die Wo h - nung, der diese Aussage stützenden Bekundung des Zeugen P. , der Au s - sage des Zeugen K. sowie dem Inhalt eines überwachten Telefongesprächs. - 5 - Das Landgericht hat der Aussage des Zeugen M. , der die Einlassung des Angeklagten weitgehend bestätigt hat, vor allem deswegen nicht geglaubt, weil sie lebensfremd ist, der Zeuge die Größe sowie die Aufbewahrung der Masch i - nenpistole falsch beschrieben hat und die Polizeibeamten, welche die Wo h - nung des Angeklagten observierten, den Zeugen beim behaupteten Verlassen der Wohnung nicht gesehen haben. c) Das Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung der Zeugen G. und Pa. rechtsfehlerfrei gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt, selbst wenn man von einem Beweisantrag ausgehen sollte. Seine Begründung, die Ladung dieser Auslandszeugen sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, weil der Sachverhalt durch die bisherige Bewei s - aufnahme hinreichend geklärt sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beansta n - den. Unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, der Aussagen der Zeuginnen Sch. und Kö. sowie der Schreiben der T. Sparkasse vom 2. September 1997 und vom 26. September 1997 gebot nämlich die Au f - klärungspflicht eine Vernehmung nicht. 3. Der durch die Verfahrenseinstellung in den Fä llen II. 1. und 2. der Urteilsgründe bedingte Wegfall der zwei Einzelstrafen von vier und sechs M o - naten erfordert keine Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und der in die Gesamtstrafe einzubeziehenden weiteren 91 Einzelstrafen (Fre i - heitsstrafen von zweimal drei Jahren, einmal zwei Jahren sechs Monaten, ei n - mal zwei Jahren, zweimal ein Jahr drei Monaten, einmal ein Jahr, 81 mehrm o - natigen Freiheitsstrafen sowie drei Geldstrafen) kann der Senat sicher au s - schließen, daß der Tatrichter auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfre i - - 6 - heitsstrafe erkannt hätte, wenn er selbst die Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe eingestellt hätte. Kutzer Miebach Winkler RiBGH Pfister ist durch Urlaub von Lienen verhindert zu unterschreiben. Kutzer
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