BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 214/07 vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 13. Dezember 2006 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah-ren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r374gt. 1 Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erge-ben (247 349 Abs. 2 StPO). Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg. 2 Das Landgericht hat strafmildernd ber374cksichtigt, dass die Verb374337ung einer langj344hrigen Freiheitsstrafe die 34 Jahre alte Angeklagte wegen ihrer 3 - 3 - schweren chronischen Erkrankung m366glicherweise h344rter treffen wird als einen gesunden Menschen. Diese Wertung l344sst die bei dieser Erkrankung regelm344-337ig deutlich herabgesetzte Lebenserwartung au337er Acht. Mit diesem wesentli-chen Umstand h344tte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlich-keit der Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe f374r ihr zuk374nfti-ges Leben bei der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen m374ssen (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13). Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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