BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 214/09 vom 2. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 2. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. Januar 2009 wird verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlas-sen zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren bean-standet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat im Er-gebnis keinen Erfolg. 1 1. Nach den Urteilsfeststellungen gebar die Angeklagte auf einer Toilet-tensch374ssel sitzend ein voll lebensf344higes Kind, das mit dem Kopf voran in das Abflussrohr fiel und ertrank. Diesen Geschehensablauf sah sie als M366glichkeit voraus und nahm ihn billigend in Kauf. 2 Das Landgericht hat wegen einer "affektiven Entgleisungssituation", die nicht ausschlie337bar zu einer erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit gef374hrt hatte (247 21 StGB), sowie wegen weiterer strafmildernder Umst344nde einen min-der schweren Fall des Totschlags bejaht, den Strafrahmen des 247 213 StGB im Hinblick auf das Handeln durch Unterlassen nochmals gemildert (247 13 Abs. 2, 247 3 - 3 - 49 Abs. 1 StGB) und schlie337lich eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten f374r schuldangemessen erachtet. 2. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Die Strafzumessung enth344lt zwei rechtlich bedenkliche Erw344gungen zu Lasten der Angeklagten. Soweit das Landgericht zu ihren Ungunsten gewertet hat, sie sei aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage gewesen, das Notwendige zur Rettung des Kindes zu erkennen und zu tun, hat es ihr die Begehung der Tat angelastet, sodass ein Versto337 gegen das Doppelverwertungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB vorliegt. Mit der Erw344gung, es seien f374r die Tat keine billi-genswerten Motive erkennbar, hat es rechtsfehlerhaft das Fehlen von Milde-rungsgr374nden strafsch344rfend ber374cksichtigt (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 46 Rdn. 74). 5 Zwar ist nicht auszuschlie337en, dass die Strafzumessung auf diesen Rechtsfehlern beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom Landgericht verh344ngte Strafe angemessen ist (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 6 Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen f374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl. BVerfG NStZ 2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollst344ndiger und aktuel-ler Strafzumessungssachverhalt zur Verf374gung. Die Angeklagte hatte Gelegen-heit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stel-lung zu nehmen. 7 - 4 - Der Senat h344lt unter Abw344gung der f374r die Strafzumessung bedeutsa-men Urteilsfeststellungen die vom Landgericht verh344ngte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten insbesondere mit Blick darauf f374r angemessen, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem aktiven Tun und nicht im Unterlassen zu sehen ist. 8 Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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