BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 214/10 vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. September 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 7. August 2009 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu der Begr374ndung der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts bemerkt der Senat: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf seine T344tig-keit als F374hrungsfunktion344r der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi = Revolution344re Volksbefreiungspartei/-front) als Mitglied einer ausl344n-dischen terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C verurteilt. Es hat da-bei ausdr374cklich offen gelassen, ob die DHKP-C insgesamt, also auch jenseits der "mit der Planung und Ausf374hrung von Anschl344gen betrauten Kader(n)" und des engeren Funktion344rsk366rpers einschlie337lich der "F374hrungsverantwortlichen innerhalb der europ344ischen R374ckfront", als eine solche Vereinigung anzusehen ist. Hierzu h344tte angesichts der Feststellungen im angefochtenen Urteil keine Veranlassung bestanden. Diese belegen, dass die DHKP-C als solche eine Vereinigung im Ausland au337erhalb der Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union ist, deren Zwecke und deren T344tigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Tot- - 3 - schlag zu begehen (247 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. 247 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Anhaltspunkte daf374r, dass insoweit zwischen einem Kreis herausgeho-bener Funktion344re und mit Anschl344gen befasster Kader einerseits und den sonstigen Angeh366rigen zu differenzieren ist, sind den Feststellungen in Anse-hung der Struktur der Vereinigung nicht zu entnehmen. Es ist kein sachlicher Grund daf374r erkennbar, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Program-matik und Methoden der DHKP-C dieser anschlie337t und in ihr bet344tigt, deshalb nicht als Mitglied einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung einzustufen, weil er nicht dem Kreis der f374hrenden Funktion344re oder den mit den Anschl344gen der Organisation befassten Kadern angeh366rt. Auch die Listung der DHKP-C als terroristische Vereinigung (Ratsbeschl374sse 2002/460/EG vom 17. Juni 2002 und zuletzt vom 28. Juni 2007 - 2007/445/EG - zur Durchf374hrung von Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) 2580/2001 vom 27. Dezember 2001) enth344lt keine Ein-schr344nkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der Organisation. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy