BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 214/15 vom 20. August 201 5 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 201 5 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Dr. Schäfer, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertret er der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das U rteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. November 2014, soweit es den Angeklagten G . betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die G e- samtstraf e, auch über die Kosten des Rechtsmittels, nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete U r- teil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch im Rev isionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und einen Mitangeklagten jeweils der Beihilfe zur Vergewaltigung schuldig gesprochen. Es hat gegen den Ang e- klagten für diese Tat e ine Freiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt und unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Lan d- gerichts Oldenburg vom 12. Januar 2010 sowie einer Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Cloppen burg vom 25. Oktober 2011 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten erkannt. Die auf die Sachrüge gestützte, wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtfre i- 1 - 4 - heitsstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Rechtsmi ttel des Angeklagten, der sich mit materiellrechtlichen Einwendungen gegen seine Verurteilung wendet, ist unbegründet. 1. Revision der Staatsanwaltschaft Der Gesamtstrafenausspruch ist - was das Landgericht in den schrift - lichen Urteilsgründen selbst ausgeführt hat - rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat auch die für eine am 17. Juli 2011 begangene Straftat verhängte Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 25. Oktober 2011 (Az.: 18 Ds 765 Js 41437/11 (195/11)) einbezogen und dabei überse hen, dass das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Januar 2010 (Az.: 12 Ns 219/09) bei der nach den Maßgaben des § 55 StGB vorzunehmenden nachträglichen Gesam t- strafenbildung Zäsurwirkung entfaltet, da dieses bezogen auf die im vorliege n- den Verfahren a bzuurteilende Tat vom 25. November 2007 die früheste von mehreren rechtskräftigen, unerledigten Vorverurteilungen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - 3 StR 320/14, juris Rn. 3). Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Ab s. 1b StPO Gebrauch. Dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO bleibt auch die ab - schließende Kostenentscheidung vorbehalten. 2 3 4 - 5 - 2. Revision des Angeklagten Das Rechtsmittel des Angeklagten ist aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesa nwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Durch den aufgezeigten Rechtsfehler bei der Bildung der Gesamtfre i- heitsstrafe ist der Angeklagte nicht beschwert. Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol 5 6
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