BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 2/15 vom 14. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. April 2015 gem äß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stade vom 7. Juli 2014 mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufg ehoben a) im Ausspruch über die im Fall II. 3 der Urteilsgründe ve r- hängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe, c) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehu ngsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen versuchter N ö- tigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt sowie unter anderem de sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des 1 - 3 - Angeklagte n. Während sich die Verfahrensrügen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalt dargelegten Gründen als jed enfalls unbegründet erweisen, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die im Fall II. 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe kann ke inen Bestand haben. Insoweit sind die Strafzumessungserwägungen, die bereits bei der Strafrahmenwahl Berücksichtigung finden müssen, in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstä n- de anzuführen, die für d ie Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzume s- sungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ - RR 2011, 370; st. Rsp r.). Hier hat das Landgericht aber den gewichtigen strafmildernden Umstand, dass das gesamte für den Absatz bestimmte Kokain sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsume n- ten kommen konnte, unberüc ksichtigt gelassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1990 - 2 StR 588/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10; vom 28. März 2006 - 4 StR 42/06, NStZ - RR 2006, 220 ; vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ - RR 2011, 370). Der Senat kann nicht ausschli eßen, dass der Tatrichter bei Beachtung dieses Strafmilderungsgrundes die Strafe niedriger bemessen hätte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe zieht die Aufh e- bung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. 2. Auch die Anordnung des Verfalls eines Betrages von rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es ist nicht festgestellt, dass der Ang e- klagte das Geld bereits erlangt hatte. 2 3 - 4 - Beim Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang. Ein Gegenstand ist wirtscha ftlich erlangt, sobald dieser unmittelbar aus der Tat in die eigene Verfügungsgewalt des Täters übergega n- gen ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68). Vo r- liegend wurde der Angeklagte auf dem Weg zu seinem Depot, aus dem er B e- täubu ngsmittel holen wollte, festgenommen. In seiner Wohnung, in der sein t- punkt bereits in die Verfügungsmacht des Angeklagten gelangt war oder ihm erst Zug um Zug gegen die Übergabe der B etäubungsmittel zufließen sollte, ist nach diesen Feststellungen offen. Danach ist nicht festgestellt, dass der A b- 3. Schließlich hat das Urteil auch keinen Bestand, soweit das Landg e- richt von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt a b- gesehen hat. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte 2005 erstmals g e- legentlich Haschisch und Kokain. In den Jahren 2009/2010 gab er sich dann einem exzessiven Rausc hmittelkonsum hin. Er schnupfte fast täglich zwischen sechs und zehn Linien Kokain. Nach seiner Entlassung aus der Unter - suchungshaft unterzog er sich von 2011 bis 2013 einer ambulanten Ther a- piemaßnahme, während der er abstinent blieb. Ab Januar 2013 steigerte sich aber sein Konsum wieder auf zuletzt drei Gramm Cannabis täglich und zwei bis vier Gramm Kokain im Monat. Beim Angeklagte n wurde deshalb auch ein missbräuchlicher Konsum von Cannabis und Kokain diagnostiziert, allerdings kein Abhängigkeitssyndrom. Diesen Feststellungen widerspricht es, dass das Landgericht einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB mit der Begründung 4 5 6 - 5 - verneint hat, dass der Angeklagte nur sporadisch und gelegentlich Betä u- bungsmittel konsumiere. Dieser offenkundige Widerspruch nötigt zur Aufh e- bung auch der Entscheidung über den Maßregelvollzug. Dass nur der Ang e- klagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsa n- ordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. Apri l 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tat - richter auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Becker RiBGH Hubert befindet sich Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Spaniol
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