BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 215/08 vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 27. Februar 2008 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte in den F344llen II. 2. und 3. der Urteilsgr374nde des Sich-Verschaffens kinderpornogra-phischer Schriften schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in einem Fall sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachbeschwerde gest374tzte Revi-sion des Angeklagten. Die Nachpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sie f374hrt lediglich zu einer 304nderung des Schuldspruchs wegen des Umgangs mit kinderpornographischen Schriften. 1 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts betrachtete der Angeklagte im Juni 2007 kinderpornographische Seiten im Internet. Dabei wurden ohne sein Zutun aber mit seinem Wissen entsprechende Bilddateien auf der Festplat-te seines Computers gespeichert. Einen Monat sp344ter lud er zwei Videodateien, die ebenfalls den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern darstellten, aus dem Internet auf seinen Computer herunter. Der Vorgang blieb unvollst344ndig, die Filme konnten jedoch abgespielt werden. 2 Damit hat sich der Angeklagte in zwei F344llen kinderpornographische Schriften, die ein tats344chliches Geschehen wiedergeben, verschafft (247 184 b Abs. 4 Satz 1 StGB). Soweit der Angeklagte dabei im Verlauf einer Internetsit-zung jeweils mehrere Dateien auf seinen Computer heruntergeladen hat, liegt jeweils nur eine Tat im Rechtssinn vor. Die zeitlich deutlich auseinander liegen-den, jeweils auf Grund eines gesonderten Tatentschlusses erfolgten Beschaf-fungsvorg344nge stehen dagegen zueinander in Tatmehrheit. 3 Eine - vom Landgericht angenommene - Strafbarkeit wegen Besitzes dieser Schriften (247 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB) kommt hingegen hier nicht in Be-tracht. Beim Besitz handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Er folgt zwar zwangsl344ufig dem Sich-Verschaffen von Schriften - d. h. der erfolgreichen Be-gehungsform des Unternehmensdelikts gem344337 247 184 b Abs. 4 Satz 1 StGB - nach. Die Besitzverschaffung ist am illegalen Markt der Kinderpornographie je-doch das gef344hrdungsintensivere Delikt. Der Besitz der Schriften tritt deshalb hinter ihr zur374ck (H366rnle in M374nchKomm-StGB 247 184 b Rdn. 35). Diese Be-trachtung entspricht derjenigen im Bet344ubungsmittelstrafrecht. Auch dort ist der Besitz Auffangtatbestand. Eine Bestrafung kann nur erfolgen, wenn andere um-fassendere Formen des strafbaren Umgangs mit Bet344ubungsmitteln nicht 4 - 4 - nachgewiesen werden k366nnen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. 247 29 Rdn. 801, 897 m. w. N.). Dies hat Auswirkungen auf die Beurteilung der Konkurrenz zwischen den beiden Taten des Sich-Verschaffens: Verschafft sich der T344ter durch mehrere Handlungen jeweils den Besitz kinderpornographischer Bilddateien und spei-chert diese auf demselben Computer ab, so ist das subsidi344re Delikt des Besit-zes nicht in der Lage, diese selbst344ndigen Verschaffungstaten miteinander zu einer Tat zu verklammern (im Ergebnis ebenso BayObLG NJW 2003, 839, 840, das allerdings Tateinheit von Besitz und Sich-Verschaffen hinsichtlich der je-weils durch eine Handlung verschafften Dateien annimmt). 5 Soweit der Senat in seiner Entscheidung NStZ 2005, 444 ausgesprochen hat, eine Mehrzahl von Beschaffungs- und anschlie337enden Weitergabehand-lungen werde durch den sie verbindenden Besitz der kinderpornographischen Dateien zu einer einheitlichen Straftat verklammert, gilt Folgendes: Eine Klam-merwirkung des Besitzes hinsichtlich einer Datei bez374glich des vorangehenden Sich-Verschaffens und des anschlie337enden Dritt-Verschaffens kommt seit der 304nderung der Rechtslage (Gesetz vom 27. Dezember 2003 [BGBI I S. 3007] mit Wirkung vom 1. April 2004) nicht mehr in Betracht, da die angedrohte Straf-obergrenze f374r das Dritt-Verschaffen in 247 184 b Abs. 2 StGB auf f374nf Jahre an-gehoben worden ist (so auch H366rnle aaO; Lenckner/Perron/Eisele in Sch366n-ke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 184 b Rdn. 19). F374r die Annahme von Tateinheit mehrerer Taten des Sich-Verschaffens durch einen sich anschlie337enden ein-heitlichen Besitz der verschiedenen kinderpornographischen Dateien im Wege der Klammerwirkung ist kein Raum mehr, wenn - wie es der Senat in Anleh-nung an die bet344ubungsmittelrechtliche Betrachtung des Besitzes nunmehr tut - der Besitz nur noch als subsidi344r angesehen wird. 6 - 5 - Der Senat hat den Schuldspruch ge344ndert. Der Rechtsfolgenausspruch bleibt davon unber374hrt. 7 Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
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