BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 215 /1 3 vom 15. Oktober 201 3 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf d essen Antrag - am 15. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hannover vom 21. März 2013 wird a) die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch eine r tatmehrheitlich begangenen Bedrohung schuldig ist; b) das vorgenannte Urteil im Maßregelausspruch mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts mi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den wegen Körperverletzung, Diebstahls und eines Straßenverkehrsdelikts vorbestraften Angeklagten wegen Die bstahls in drei Fällen, Beleidigung in zwei Fällen sowie falscher Verdächtigung zu einer G e- 1 - 3 - samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Unte r- bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstrecku ng der Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Unterbringung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Ergänzun g der Urteilsformel um eine tatmeh r- heitlich begangene Bedrohung (Fall II. 6. der Urteilsgründe). Im Übrigen hat es lediglich zum Maßregelausspruch Erfolg. I. Schuld - und Strafausspruch weisen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift zutreffen d ausgeführt hat, keinen durchgreifenden sachlic h- rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). II. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychia t- rischen Krankenhaus hält materiellrechtlicher Prüfung dagegen n icht stand; denn die Strafkammer hat die nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeit s- prognose nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der T äter infolge se i- nes Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben . Die erforderliche Prognose ist auf der Grun d- lage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vo r- lebens und der vo n ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27 ; Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141, 142 ). Die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB bedarf insges amt einer besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt 2 3 4 - 4 - (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 5 StR 199/11, BGHR StGB § 63 Gefäh r- lichkeit 32; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ - RR 2009, 169). Diesen Maßstäben genügen die Erwägungen der Strafkammer nicht. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte leide bei einer diss o- zial geprägten Persönlichkeit an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 : F 20.01); darüber hinaus bestehe eine Abhängigkeit von Cannabinoiden und Amphetaminen mit ständigem Substanzgebrauch (ICD 10: F 12.25). Bei den Diebstahlstaten sei seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB gewesen; bei den übr igen Taten sei dies nicht auszuschließen. Es müsse "auch zukünftig damit gerechnet werden", dass der Angeklagte Stra f- taten, "insbesondere im aggressiven körperlichen Bereich bis hin zu schweren Körperverletzungs - sowie Tötungsdelikten" begehen werde. 2. Es ist bereits fraglich, ob diesen Formulierungen entnommen werden kann, dass die Strafkammer ihre Entscheidung an dem nach ständiger Rech t- sprechung anzuwendenden Maßstab einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades (BGH, Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 45 3/99, BGHR StGB § 63 G e- fäh r lichkeit 27; Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 StR 555/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 31) ausgerichtet hat. Jedenfalls hat sie bei ihrer Prognose, es sei mit Delikten bis hin zu schweren Körperverletzungs - und Tötungsstraft a- t en zu rechnen, wesentliche, in die erforderliche Gesamtwürdigung des Ang e- klagten und seiner Taten einzustellende Umstände nicht berücksichtigt und deshalb ihre Erwartung nicht tragfähig begründet. Angeführt sind insoweit ledi g- lich die Chronifizierung der E rkrankung des Angeklagten sowie dessen Verha l- ten anlässlich der ambulanten Behandlungstermine und der Explorationsg e- spräche, bei denen er verbal bedrohlich bzw. deutlich reizbar und aggressiv aufgetreten sei, ohne dass allerdings insoweit nähere Einzelheit en mitgeteilt 5 6 - 5 - werden. Dies reicht bereits für sich genommen nicht aus, um den dargelegten erhöhten Begründungsanforderungen gerecht zu werden. Hinzu kommt, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang etwa nicht berücksichtigt hat, dass der Angeklagte bishe r nur wegen vergleichsweise geringfügiger Delikte vorb e- straft ist und auch den hier abgeurteilten Taten keine besonderen Hinweise auf seine Bereitschaft zu entnehmen sind, aggressiv und gewalttätig gegen Körper und Gesundheit anderer vorzugehen. Ebenso ble ibt - im Gegensatz zur posit i- ven Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheit s- strafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 1, 2 StGB - unberücksichtigt, dass der Angeklagte nach Begehung der letzten Tat für den Zeitraum von mehr als ei n- einh alb Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und seine Lebensverhältnisse sich stabilisiert haben. III. Über den Maßregelausspruch ist deshalb neu zu verhandeln und zu entscheiden. Becker Pfi ster Schäfer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 7
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