ECLI:DE:BGH:2016:160616U3STR2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 2/16 vom 16. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung - 2 - D er 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16. Juni 2016 , an der teilgenomme n haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Mayer , Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann als beisitzende Richter , Oberstaatsan walt beim Bundesge richtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier v om 6. August 2015 mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterbli e- ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des R echtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Geldfä l- schung in drei Fällen zu einer Gesamtfr eiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revis i- on. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen T eilerfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet. 1 - 4 - I. Die Revision des Angeklagten zeigt zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten auf. 1. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ist - wie der Generalbundes anwalt zutreffend ausgeführt hat - bereits nicht zulässig erh o- ben. 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schul d- spruch. a) Dies gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch im Fall II. 4. der Urteilsgründe. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu diesem Fall hatte der A n- geklagte einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten und einer Person, der von der Staatsanwaltschaft Trier Vertraulichkeit zugesichert worden war (V - Person), die Lieferung von Falschgeld i Er bekam von dem nicht revidierenden früheren Mitangeklagten C . diese Falschgeldmenge in einer Damenhandtasche durch das geöffnete Autofenster eines Fahrzeugs überreicht, mit dem er sich i n Begleitung des Polizeibeam ten und der V - Person zum vereinbarten Übergabeort begeben hatte. Der Angekla g- te stellte die Tasche zwischen seine Beine auf den Boden des Fahrzeugs und entnahm ihr einige in Aluminium verpackte Falschgeldbündel, die er an seine vermeintlichen Käufer weiter reichte. Im Anschluss daran wurden er und die a n- deren an dem Falschgeldgeschäft beteiligten Personen von der Polizei festg e- nommen. Dadurch erfüllte der Angeklagte die Voraussetzungen einer Geldfä l- schung in der Tatvariante des Sichverschaffens von Falschg eld (§ 146 Abs. 1 2 3 4 5 6 7 - 5 - Nr. 2 StGB) : Diese sind gegeben, wenn der Täter das Falschgeld in eigenen (Mit - )Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Ve r fügung in seine (Mit - )Verfügungsgewalt bringt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02, wistra 2003, 229 mwN). So verhielt es sich hier: Durch die Entgegennahme der Tasche erlangte der Angeklagte eigenen Gewahrsam über das Falschgeld. Der Umstand, dass er sich dabei im Inne n- raum eines Fahrzeugs befand, in dem auch ein nicht offen ermittelnder Polize i- beamter und eine V - Person anwesend waren, steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte dadurch, dass er die Tasche zwischen seinen Beinen auf dem Boden des Fahrzeugs abstellte, nach der Verkehrsauffassung unter Ausschluss der Zugriffsm öglichkeit dritter Personen eigenen Gewahrsam im Sinne eines tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnisses begründete. Er hatte dabei auch den Willen und die Möglichkeit zu eigenständiger Verfügung über die Falsifik a- te; dies zeigt schon der Umstand, dass er e inige der Falschgeldpäckchen - en t- sprechend seiner Vorstellung, dass es sich bei den ihn begleitenden Personen tatsächlich um Käufer des Falschgelds handele - zur Erfüllung des vermeintl i- chen Geschäfts an den Polizeibeamten und die V - Person weiterreichte. Dies geht über das Ingangsetzen oder die Vermittlung eines Falschgeldgeschäfts zwischen Dritten deutlich hinaus (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH aaO), so dass auch der Umstand, dass unmittelbar im Anschluss daran die P o- lizei zugriff , an dem ber eits bestehenden Gewahrsamsverhältnis und dem damit vollendeten Sichverschaffen im Sinne von § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nichts mehr zu ändern vermochte. b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die konku r- renzrechtliche Beurteilung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. 8 9 - 6 - Der Angeklagte erwarb in den Fällen II. 2 . und II. 3. der Urteilsgründe im Abstand von mehreren Wochen von dem früheren Mitangeklagten C . - ganz überwiegend - im öffentlichen Geschäftsverkehr abzusetzen. Im Fall II. 4. der Urteilsgründe bestellte er das Falschgeld, um es gewinnbringend an die ve r- meintlichen Käufer - den nic ht offen ermittelnden Polizeibeamten und die V - Person - weiter zu veräußern. Diese jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden Handlungen stellen nach allgemeinen Grundsätzen materiell - rechtlich selbständige Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) dar. Der Umst and, dass der Angeklagte aus der im Fall II. 2. der Urteilsgründe erworbenen Falschgeldmenge einige Falsifikate zum Beleg ihrer Qualität und zur Demonstration seiner Liefermöglichkeiten an die V - Person überreichte, bzw. nach weiteren Verhandlungen aus der im Fall II. 3. der Urteilsgründe eine Teilmenge des Falschgelds an den Polizeibeamten ve r- kaufte, steht dieser Beurteilung nicht entgegen: Zwar stellt es regelmäßig nur eine Tat dar, wenn der Täter aus einer von ihm nach § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB hergeste llten oder sich verschafften Falschgeldmenge durch mehrere Handlungen jeweils Teilmengen nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verkehr bringt (LK/Ruß, StGB, 12. Aufl., § 146 Rn. 28 mwN). Das jeweils auf einem selbstä n- digen Erwerbsvorgang beruhende Sichverschaffe n mehrerer Falschgeldme n- gen wird indes nicht dadurch zu einer einheitlichen Tat, dass Teilmengen da r- aus an den gleichen Abnehmer geliefert werden (sollen). 3. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. II. Die Nichtanordnun g der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt kann indes keinen Bestand haben. 10 11 12 13 - 7 - Das Landgericht hat ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen (§ 64 Abs. 1 Satz 1 StGB) verneint, obwohl es festgestellt hat, dass er täglich ein Gramm Marihuana konsumierte und an den Wochenenden ein bis zwei Gramm Kokain zu sich nahm. Gleichzeitig hat es ausgeführt, dass der Ang e- klagte die Taten auch begangen habe, um seine Drogensu cht zu finanzieren, und hat deshalb schon in den Urteilsgründen die Möglichkeit einer Zurückste l- lung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG angesprochen. Voraussetzung einer solchen Zurückstellung der Strafverfolgung ist indes nach dem eindeutigen Wortl aut des § 35 Abs. 1 BtMG, dass der Angeklagte sowohl bei Begehung der Taten als auch im Zeitpunkt, in dem er den Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung stellt, betäubungsmittelabhängig war. Damit ist die Ver neinung eines Hanges des Angeklagten, i m Sinne des § 64 StGB Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vereinbar. Di e- ser offenkundige Widerspruch nötigt zur Aufhebung der Entscheidung über den Maßregelvollzug. Das s nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). 14 15 - 8 - Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmitte langriff ausgenommen (st. Rspr.; vgl . zum Ganzen BGH, Beschluss vom 9 . Dezember 2013 - 3 StR 345/13, juris Rn. 4 f.). Becker Mayer Gericke RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Spaniol Becker
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