ECLI:DE:BGH:2016:160616B3STR2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 2/16 vom 16. Juni 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung hier: Revision des Angeklagten A . - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts un d nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A . wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. August 2015 mit den zugehörigen Feststellungen a ufgehoben, a) soweit es ihn betrifft, aa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fä l- len II. 2. bis 4. der Urteilsgründe und über die Gesam t- strafe; bb) soweit die Anordnung der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt unterblieben ist; b) soweit es den Angeklagten H . betrifft, im g e- samten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiese n. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landge richt hat den Angeklagten A. wegen Geldfälschung und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Geldfälschung in drei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Gegen den nich t- revidierenden Mitangeklagten H. hat es wegen Beihilfe zur g e- werbsmäßigen Geldfälschung in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei J ahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten A. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen E r- folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten A. ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich hingegen in mehrf a- cher Hins icht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. 1. Die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. bis 4 . der Urteilsgründe können keinen Bestand haben, weil die Strafkammer zu Ungun s- ten des Angeklagten von einem zu hohen Strafrahmen ausgegangen ist. Sie hat die Einzelstrafen in diesen Fällen jeweils dem "nach §§ 146 Abs. 3, 27 Abs. 2 S . 2, 49 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 146 Abs. 2 StGB" entnommen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsehe. Dabe i hat sie nicht bedacht, dass es sich bei der G e- werbsmäßigkeit nach § 146 Abs. 2 StGB um ein besonderes persönliches 1 2 3 4 - 4 - Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB handelt, das nur bei dem Täter oder Teilnehmer einer Tat strafschärfend berücksichtigt werden kann, b ei dem es tatsächlich vorliegt. Nicht gewerbsmäßig handelnde Beteiligte an einer g e- werbsmäßig begangenen Tat können lediglich aus dem Strafrahmen des Grundtatbestands bestraft werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 3 StR 132/09, jur is Rn. 8 mwN zu §§ 180b, 181 siehe auch F i- scher, StGB, 63. Aufl., § 28 Rn. 6 mwN) . Nach diesen Grundsätzen gilt hier: Das Landgericht hat in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, es habe bei dem Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe nicht feststel len können, dass dieser in dem Bestreben gehandelt habe, sich aus der wiederholten Ta t- begehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu e r- schließen; und damit ein gewerbsmäßige s Handeln verneint. In den Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgr ünde hat es den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zur g e- werbsmäßigen Geldfälschung als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte e r- kannt habe, dass sich die früheren Mitangeklagten C . und L . durch wi e- derholte Falschgeldgeschäfte jeweils eine solche Einnahmequelle hätten ve r- schaffen wollen. Damit ist indes ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten selbst gerade nicht belegt. Die Strafkammer hätte deshalb nicht vom Strafra h- men des § 146 Abs. 2 bzw. bei Annahme eines minder schweren Falles von demjeni gen des § 146 Abs. 3 Alternative 2 StGB ausgehen dürfen, sondern - wie im Fall II. 1. der Urteilsgründe - den Strafrahmen des § 146 Abs. 1 bzw. den jenigen des § 146 Abs. 3 Alternative 1 StGB zur Anwendung bringen mü s- sen. Die Aufhebung der Einzelstrafen in diesen Fällen, unter denen sich auch die Einsatzstrafe befindet, führt zur Aufhebung auch des Gesamtstrafenau s- spruchs. 5 6 - 5 - 2. Die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe, die von dem aufg e- zeigten Rechtsfehler nicht betroffen ist, hat hingegen Bestan d. Insoweit erweist es sich entgegen dem Revisionsvorbringen insbesondere nicht als rechtsfe h- lerhaft, dass die Strafkammer den angewendeten Strafrahmen des minder schweren Falles der Geldfälschung nach § 146 Abs. 3 Alternative 1 StGB nicht - erneut - nach § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Denn den Au s- führungen in der Strafzumessung lässt sich nach ihrem Gesamtzusammenhang entnehmen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung des vertypten Mild e- rungsgrunds der Aufklärungshilfe nicht zur Annahme e ines minder schweren Falles gelangt wäre; dessen nochmalige Heranziehung zur Milderung des Stra f- rahmens des § 146 Abs. 3 Alternative 1 StGB war deshalb nach § 50 StGB nicht möglich. 3. Die Entscheidung der Strafkammer , von der Unterbringung des Ang e- klagt en in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antrag s- schrift ausgeführt: "Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, es fehle bei dem Angeklagten der Ha ng, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Anhaltspunkte für einen übermäßigen Drogenkonsum, der se i- ne Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hätte, l ägen beim Angeklagten nicht vor. Insbesondere habe er ' - bis auf ein zelne Phasen der Arbeitslosigkeit - immer wieder Arbeit als Leiharbe i- ter in unterschiedlichen Be reichen gefunden' (...). Seine familiären Ve r- hältnisse seien jedenfalls seit 2013 wieder geordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Ange klagte demgegenüber seit 2007 Betäubungsmittel, was zu finanziellen Schwi e- rigkeiten und der Trennung von seiner Ehefrau führte. Die Vorbelastu n- gen des Angeklagten weisen ebenfalls auf anhaltenden Konsum von B e- täubungsmitteln, namentlich Cannabis und Kokain , hin. Dem Mitang e- klagten C. habe der Angeklagte berichtet, dass er ein Drogenproblem 7 8 - 6 - habe er u.a. ' zum Erwerb von Drogen ' des Angeklagten im Tatzeitraum ha t das Landgericht nicht getroffen. E i- ne Überprüfung der Abgrenzung zwischen einem Hang und einer nicht handlungsleitenden Neigung zum Konsum von Betäubungsmitteln ist o- matischer Zusammenhang zwischen den Taten und einem Hang lässt sich nach den Urteilsgründen nicht ausschließen. Dass beim Angekla g- ten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht, ist den Urteilsgründen gleichfalls nicht zu entnehmen." Dem schließt sich der Senat an. Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung, nach § 246a StPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer gegebenenfalls vorzunehmend en Nachholung der Anordnung der Unterbringung nicht entg e- gen (§ 35 8 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (st. Rsp r.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 3 StR 345/13, juris Rn. 4 f.) . 9 10 - 7 - II. Die Entscheidung war, soweit es den Strafausspruch wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Geldfälschung betrifft, gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten H . zu erstrecken; dies führt bei ihm zur Auf hebung des gesamten Strafausspruchs. Auch bei diesem Angeklagten, der den früheren Mitangeklagten L. lediglich als Freund bei dessen Falsc h- geldgeschäften begleitete, ist das Landgericht vom Strafrahmen für gewerb s- mäßige Geldfälschung ausgegangen, obwoh l es bei ihm kein auf Schaffung oder Erhaltung einer Einnahmequelle gerichtetes Handeln festgestellt hat. Auch insoweit hätte die Strafkammer deshalb vom Strafrahmen des § 146 Abs. 1 bzw. von demjenigen des § 146 Abs. 3 Alternative 1 StGB ausgehen müssen. Becker Mayer Gericke RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Spaniol Becker 11
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