BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 216/00 vom 25. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Bestechung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 19. August 1999 wird als unb e - gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge einer Verletzung des § 247 a Abs. 1 Satz 1 StPO bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Genera l - bundesanwalts: Die vom Tatrichter dargestellten Gründe, aus denen er die Zeugin G. wegen einer zu befürchtenden Dekompensation mit der Gefahr eines Selbstmordes als ein für die Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbares Beweismittel anges e - hen hat, sowie die Gründe, auf die das Landgericht die Able h - nung einer kommissarischen Vernehmung dieser Zeugin g e - stützt hat, können auch gegen eine audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247 a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StPO angeführt werden. Bei einer solchen Vernehmung kann nämlich nicht ausg e - schlossen werden, daß die Zeugin - zumindest au s ihrer Sicht - wieder in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerät und zum G e - genstand einer Sensationsberichterstattung gemacht wird. Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich über eine audiov i - suelle Vernehmung der Zeugin G. entschieden. Auf einem darin liegenden möglichen Rechtsfehler kann das Urteil jedoch - 3 - nicht beruhen. Der Senat schließt wegen der erdrückenden Beweislage aus, insbesondere wegen der mehrfachen de- taillierten Geständnisse des Angeklagten, daß das Landgericht einen anderen Sachverhalt festgestellt hätte, selbst wenn die Zeugin bei einer audiovisuellen Vernehmung die Beweisb e - hauptungen bestätigt hätte. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen
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