BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 216/06 vom 11. Juli 2006 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ________________ StPO 247247 247, 338 Nr. 5 Entscheidet der Vorsitzende, dass ein Zeuge entsprechend dem Regelfall des 247 59 StPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes nicht vereidigt werden soll, und wird diese Frage weder kontrovers er366rtert noch zum Gegens-tand einer gerichtlichen Entscheidung nach 247 238 Abs. 2 StPO gemacht, so ist, wenn der f374r die Vernehmung nach 247 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernte Angeklagte dabei nicht anwesend ist, dieser Verfahrensvorgang kein wesentli-cher Teil der Hauptverhandlung und der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO nicht gegeben. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2006 - 3 StR 216/06 - Landgericht Hannover in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2006 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des versuch-ten Totschlags in Tateinheit mit zwei tateinheitlich zusammentref-fenden F344llen der gef344hrlichen K366rperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen Gr374nde: Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2006 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 I. Der Er366rterung bedarf lediglich die R374ge der Verletzung des 247 338 Nr. 5 StPO. Mit ihr wird geltend gemacht, der Angeklagte sei w344hrend der Ent-scheidung des Vorsitzenden, die Zeugin G. unvereidigt zu lassen, nicht anwesend gewesen. Dem war vorausgegangen, dass das Gericht w344hrend der Vernehmung der Zeugin die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gem344337 247 247 Satz 2 StPO angeordnet hatte. Nach Abschluss der Vernehmung entschied der Vorsitzende, dass die Zeugin unvereidigt bleibt. Diese verlie337 den Sitzungssaal. Der Angeklagte wurde hereingerufen und 374ber den wesentlichen 2 - 4 - Inhalt der Vernehmung unterrichtet. Sodann wurde die Zeugin im allseitigen Einverst344ndnis entlassen. Die R374ge ist nicht begr374ndet. 3 1. Der Revision ist allerdings einzur344umen, dass nach der unter der Gel-tung des alten Vereidigungsrechts entwickelten Rechtsprechung die Entfernung des Angeklagten nach 247 247 StPO nur f374r die Vernehmung eines Zeugen selbst zul344ssig war, nicht jedoch f374r die Verhandlung und Entscheidung 374ber dessen Vereidigung (st. Rspr.; BGHSt 22, 289, 297; 26, 218, 220). Nach 247 59 StPO in der bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl 2004 I 2198 ff.) geltenden Fassung war die Vereidigung eines Zeugen der gesetzliche Regelfall. Von ihr konnte, sofern kein Vereidigungsverbot nach 247 60 StPO aF bestand, nur ausnahmsweise gem344337 247247 61, 62 StPO aF abgesehen werden. Dazu war den Beteiligten rechtliches Geh366r zu gew344hren. Im Hinblick darauf hat die bisherige Rechtsprechung das Vorliegen des absoluten Revisionsgrun-des nach 247 338 Nr. 5 StPO angenommen, wenn der Angeklagte bei diesem Verhandlungsabschnitt abwesend war, und die Verhandlung 374ber die Vereidi-gung ebenso wie die Vereidigung selbst regelm344337ig als wesentlichen Teil der Hauptverhandlung angesehen (vgl. BGH NStZ 1999, 522 m. w. N.; krit. dazu Basdorf in FS f374r Salger S. 206 ff.). 4 2. Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 23. September 2004 (BGHR StPO 247 338 Nr. 5 Angeklagter 25) die Frage aufgeworfen, ob an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die grundlegende 304nderung des Vereidigungs-rechts durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz festgehalten werden k366nne. 5 - 5 - Das ist - wie eine erneute 334berpr374fung ergibt - nicht der Fall: Durch die 304nderung des 247 59 StPO ist die Regelvereidigung durch den Grundsatz ersetzt worden, dass Zeugen nur noch vereidigt werden, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeif374hrung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen f374r notwendig h344lt. Damit ist das Re-gel-Ausnahme-Verh344ltnis umgekehrt worden. Bel344sst es der Vorsitzende nach der Vernehmung eines Zeugen in Anwendung des 247 59 StPO beim gesetzlichen Regelfall der Nichtvereidigung, bedarf diese Entscheidung nach der ausdr374ckli-chen gesetzlichen Regelung in 247 59 StPO keiner Begr374ndung. Angesichts der ge344nderten Rechtslage kann dieser Verfahrensvorgang zumindest dann nicht mehr als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung angesehen werden, wenn diese Frage weder kontrovers er366rtert, noch zum Gegenstand einer gerichtli-chen Entscheidung nach 247 238 Abs. 2 StPO gemacht wird (aA, allerdings ohne Begr374ndung: Peglau/Wilke NStZ 2005, 186, 188; Schuster StV 2005, 628, 631). Diese Bewertung ist nahezu zwingend, wenn man mit dem 2. Strafsenat die Auffassung vertritt, in einem solchen Fall habe weder der Vorsitzende eine aus-dr374ckliche Entscheidung, dass der Zeuge unvereidigt bleibe, zu treffen, noch sei eine solche Entscheidung gegebenenfalls in das Protokoll der Hauptver-handlung aufzunehmen (BGHSt 50, 282 ff.). Nichts anderes gilt aber, wenn man mit dem 1. und 3. Strafsenat unter Hinweis auf die Begr374ndung des Ge-setzentwurfs (BTDrucks. 15/1508 S. 23) auch im Regelfalle der Nichtvereidi-gung eine ausdr374ckliche Entscheidung des Vorsitzenden und ihre Protokollie-rung f374r notwendig h344lt (nicht tragend: BGH NStZ 2005, 340; StraFo 2005, 244). Denn nach den gesetzlichen Voraussetzungen des 247 59 Abs. 2 StPO kann die Entscheidung des Vorsitzenden, den Zeugen nicht zu vereidigen, kei-ne Auswirkung auf den Urteilsspruch erlangen und mangels Begr374ndung gibt sie dem Angeklagten auch keinen Aufschluss 374ber die Einzelheiten der Erw344-gungen, die den Vorsitzenden zu seiner Entscheidung veranlasst haben, so 6 - 6 - dass der Angeklagte hieraus keine Folgerungen f374r sein weiteres Prozessver-halten ziehen kann. Er erleidet daher durch seine Abwesenheit keinen Nachteil in seiner Verfahrensstellung. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil er im Rahmen der Unterrichtung nach 247 247 Abs. 4 StPO 374ber die Nichtvereidigung zu informieren ist und dadurch die M366glichkeit erh344lt, entweder durch Gegen-vorstellung eine neue Entscheidung des Vorsitzenden oder durch einen Antrag nach 247 238 Abs. 2 StPO einen Beschluss des Gerichts herbeizuf374hren und so auf die Vereidigung des Zeugen hinzuwirken (so schon zur fr374heren Rechtslage BGHSt 22, 289, 297; Basdorf aaO). Ob die neue Rechtslage auch Auswirkungen f374r den Fall hat, dass der Vorsitzende an sich die Vereidigung f374r geboten erachtet, hiervon jedoch ab-sieht, weil er eines der Vereidigungsverbote nach 247 60 StPO f374r gegeben h344lt, bedarf hier keiner Entscheidung. 7 - 7 - II. Der Senat hat den Schuldspruch ge344ndert, um klarzustellen, dass sich die gleichartige Idealkonkurrenz lediglich auf das gegen374ber zwei Personen begangene Delikt der gef344hrlichen K366rperverletzung und nicht auf den nur ge-gen ein Opfer gerichteten versuchten Totschlag bezieht. 8 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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