BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 216/07 vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge; hier: Antrag nach 247 356 a StPO - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 gem344337 247 356 a StPO einstimmig beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung zu versetzen (247 356 a StPO), wird auf sei-ne Kosten verworfen. Gr374nde: 1. Der Antrag ist nicht zul344ssig. Entgegen 247 356 a Satz 3 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht. Hierauf kommt es an, da der Beschluss des Senats vom 21. Juni 2007 ausweis-lich der Schlussverf374gung am 5. Juli 2007 an den Angeklagten und seinen Ver-teidiger abgesandt worden ist, der Antrag jedoch erst am 17. Juli 2007 einge-gangen ist. 1 2. Der Antrag w344re aber auch - seine Zul344ssigkeit unterstellt - unbegr374n-det. Der Senat hat bei der Umstellung des Schuldspruchs durch seine hypothe-tische Annahme, 247 265 Abs. 1 StPO stehe nicht entgegen, da nach Sachlage auszuschlie337en sei, dass sich der Angeklagte gegen den ge344nderten Vorwurf anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen, das rechtliche Geh366r des An-geklagten jedenfalls nicht entscheidungserheblich verletzt. 2 a) Dass der Angeklagte den Zeugen T. - eigenm344chtig und entge-gen den ausdr374cklichen Weisungen der Polizei - durch die Vorspiegelung eines zu erzielenden au337ergew366hnlich hohen Verkaufspreises bewogen hat, das He-roin nach Deutschland einzuf374hren, wird in der Anh366rungsr374ge nicht in Frage 3 - 3 - gestellt; es wird insbesondere nicht ausgef374hrt, dass und welche Beweisantr344-ge diese Feststellungen h344tten gef344hrden k366nnen. b) Folgerichtig beschr344nken sich die Ausf374hrungen zum Schuldspruch auf rechtliche Erw344gungen. Die zitierten Fundstellen betreffen jedoch aus-schlie337lich V-Personen, die im Auftrag und mit Wissen der Beh366rden handeln, und sind somit nicht einschl344gig. Bei einem eigenm344chtigen Handeln au337erhalb eines Einsatzplanes besteht jedoch kein Anlass, eine V-Person anders als an-dere Teilnehmer am illegalen Bet344ubungsmittelverkehr zu behandeln (vgl. We-ber, BtMG 2. Aufl. 247 4 Rdn. 101, 103). Auf die Frage, ob es rechtlich zul344ssig ist, dass eine V-Person im Auftrag der Polizei Drogen einf374hrt und in den Ver-kehr bringt, kommt es somit nicht an. Dies w344re im 334brigen durchaus zweifel-haft (vgl. BGH, Beschl. vom 25. November 1997 - 1 StR 465/97). 4 c) Soweit in dem Antrag darauf verwiesen wird, der Angeklagte h344tte dar-legen k366nnen, durch welche Ma337nahmen er sichergestellt hat, dass die Drogen letztlich nicht in den Verkehr gelangen, fehlt es an konkreten Darlegungen - insbesondere f374r den Transport von der T374rkei nach M366nchengladbach. Im 334brigen w344re dies f374r den Schuldspruch ohne jede Bedeutung. Beim Strafaus-spruch hat bereits die Strafkammer ber374cksichtigt, dass es dem Angeklagten letztlich auf die Sicherstellung ankam und er nicht damit rechnete, dass die 5 - 4 - Drogen zum Endverbraucher gelangen k366nnten. Diese Erw344gung war somit auch Bestandteil der Annahme des Senats, die Strafkammer h344tte unter Zugrundelegung eines h366heren Strafrahmens jedenfalls keine niedrigere Ein-zelstrafe verh344ngt. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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