BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 216/07 vom 21. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 26. September 2006 wird verworfen; je-doch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Der Schuldspruch ist auf die Sachr374ge zu 344ndern: 1 a) Wie die Revision mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 zutreffend ausge-f374hrt hat, kann die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten bei seiner Vermittlungst344tigkeit nicht auf eine erfolgreiche Abwicklung des beabsichtigten Heroinverkaufs des Zeugen T. an die Br374der E. , sondern ausschlie337lich darauf an, als Vertrauensperson der Poli-zei durch rechtzeitige Hinweise eine Pr344mie f374r die Ergreifung der T344ter und Sicherstellung der Drogen zu erlangen. Damit war seine T344tigkeit nicht auf den Umsatz des Stoffes gerichtet, sondern darauf, ihn aus dem Verkehr ziehen zu lassen. Er kann somit nach st344ndiger Rechtsprechung weder T344ter noch Teil-nehmer des Handeltreibens sein (BGH NStZ 1996, 338 m. w. N.). 2 - 3 - b) Der Angeklagte stiftete jedoch - eigenm344chtig und entgegen den aus-dr374cklichen Weisungen der Polizei - den Zeugen T. durch die unrichtige Vorspiegelung der Aussicht auf einen sehr hohen Verkaufspreis dazu an, rund 3,6 kg Heroin aus der T374rkei in die Bundesrepublik einzuf374hren (Verbrechen der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nach 247 26 StGB, 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344n-dert. Die Vorschrift des 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da nach Sachlage auszuschlie337en ist, dass sich der Angeklagte gegen diesen ge344nder-ten Vorwurf anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 3 c) Der Strafausspruch wird durch die 304nderung des Schuldspruchs nicht in Frage gestellt, da nunmehr ein h366herer Strafrahmen mit einer Mindestfrei-heitsstrafe von zwei Jahren ma337geblich ist. Es ist auszuschlie337en, dass die Strafkammer bei Anwendung dieses Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzel-strafe gelangt w344re. 4 2. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Da eine Verurteilung wegen Handeltreibens nicht erfolgt, kann auch offen bleiben, ob das Landgericht die nur unter diesem rechtlichen Ge-sichtspunkt geltend gemachte Bedeutung des Hilfsbeweisantrages Nr. 3 ver- 5 - 4 - kannt hat. Die Ermessensentscheidung des Landgerichts, mit der es eine Straf-rahmenmilderung nach 247 31 Nr. 1 BtMG, 247 49 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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