BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 2 16 /11 vom 2. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2011 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer tigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Revision erhobene Verfahrens rüge, die Kammer habe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten ohne einen erforderlichen rechtlichen Hinweis im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, ist unbe - 2 gründet; denn die Kammer hat ausdrücklich dargelegt, sie habe keine konkreten Feststellungen zu den eingestellten Taten treffen können. Allerdings liegt ein sac h- lich - rechtlicher Fehler darin, dass sie einen sonstigen frühere n Betäubungsmittelha n- del ohne zureichende Tatsachengrundlage zu Lasten des Angeklagten strafs chä r- fend herangezogen hat . Die Feststellung, er habe " zu einem nicht näher feststellb a- ren Zeitpunkt in nicht näher feststellbarem Umfang " begonnen, mit Am ph etamin und Cannabis Handel zu treiben, genügt nicht , um die Taten in ihrem wesentlichen U n- rechtsgeha lt abzuschätzen und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Ve r- dachts weiterer Straftaten auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ - RR 2009, 306 mwN). Indes ist die verhängte Strafe trotz dieses Rechtsfehlers angemesse n, insbesondere weil der Angeklagte die Tat in einer nach Schuldfeststellung gemäß §§ 27 f. JGG bestimmten Bewährungszeit beging. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges
Full & Egal Universal Law Academy