BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 216/15 vom 17. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 201 5 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Dr. Schäfer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bu ndesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landg erichts Oldenburg vom 29. Oktober 2014 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatsk asse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah ren und zehn Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer auf eine Verfahrensrüge sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revision die Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte wendet sich mit de r allgemeinen Sachrüge gegen seine Verurteilung. 1 - 4 - Die Rechtsmittel sind jeweils unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 2
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