ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR216.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 216/16 vom 10. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aurich vom 21. Dezember 2015 aufgehoben a) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellunge n, b) soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Str afkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer G e- samtfreiheitss trafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die R ü- gen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit Verfahrensbeanstandungen den aus der Entscheidung s- 1 - 3 - formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen is t das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiell - rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. II. Demgegenüber greift die Rüge einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO teilweise durch. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Am zweiten Sitzungstag führten die Verfahrensbeteiligten - mit Ausna h- me des Angeklagten - außerhalb der Hauptverhandlung im Beratungszimmer der Strafkammer ein "Rechtsgespräch". Einer der Verteidiger wies dabei darauf hin, dass der Angeklagte - der sich bis dahin nicht zur Sache eingelassen ha t- te - den Tatvorwurf weiter bestreiten und im Übrige n keine Angaben machen wolle, um einen Freispruch zu erreichen. Die Strafkammer vertrat die Auffa s- sung, dass der Angeklagte, dem die Anklage einen in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzung begangenen besonders schweren Raub zur Last legte, eher bestr ebt sein solle, die von § 250 Abs. 2 StGB angedrohte hohe Mindes t- strafe zu vermeiden, und sprach in diesem Zusammenhang die Möglichkeit e i- nes Täter - Opfer - Ausgleichs (§ 46a StGB) an. Während der Nebenklagevertr e- ter äußerte, dass sein Mandant zu einem Täter - Opfer - Ausgleich bereit sei, e r- klärte der Verteidiger, dass eine Verständigung aus Sicht des Angeklagten nur vorstellbar sei, wenn "am Ende eine Bewährungsstrafe" stehe. Darauf wollte sich die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nicht einlassen; sie lehnte die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB ab. Die Strafkammer wollte indes über die Möglichkeit beraten, bei einem T ä- 2 3 4 5 - 4 - ter - Opfer - Ausgleich von einem minder schweren Fall auszugehen und eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwal t- schaft betonte am Ende des Gesprächs, dass sie ohne Geständnis und ohne Täter - Opfer - Ausgleich die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten beantragen werde. In der Hauptverhandlung gab de r Vorsitzende anschließend bekannt: Mit den Verfahrensbeteiligten sei ein "Rechtsgespräch" geführt worden, in dem es um den möglichen Strafrahmen für den Fall einer Verurteilung gegangen sei. Die Kammer habe darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Sachst and die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall oder eine Strafrahmenve r- schiebung gemäß § 46a StGB nicht vorliegen dürften, dass aber über diese beiden Aspekte ernsthaft nachzudenken wäre, wenn es im Rahmen der Ve r- handlung zu einem Täter - Opfer - Ausgl eich käme. Der Nebenklagevertreter habe mitgeteilt, dass sein Mandant dazu bereit sei. Der Verteidiger habe erklärt, dass für einen solchen Fall eine Bewährungsstrafe angestrebt werde. Die Kammer habe sich vorbehalten, darüber zu beraten. Anschließend wu rde die Hauptverhandlung unterbrochen und das G e- richt zog sich zur Beratung zurück. Danach führten die Verfahrensbeteiligten - mit Ausnahme des Angeklagten - im Beratungszimmer ein weiteres "Recht s- gespräch". Nunmehr "signalisierte" das Gericht, dass im Fa lle eines Täter - Opfer - Ausgleichs die Annahme eines minder schweren Falles möglich sei. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft reagierte darauf ablehnend und wol l- te sich hinsichtlich des Strafrahmens nicht festlegen. Der Vorsitzende erklärte, dass d as im Rahmen eines Täter - Opfer - Ausgleichs zu zahlende Schmerzen s- sollte. Die Verteidiger wollten dies mit dem Angeklagten beraten. 6 7 - 5 - In der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzend e im Anschluss daran mit: Die Kammer habe ein weiteres "Rechtsgespräch" mit den Verfahrensbeteiligten geführt. Sie habe "signalisiert", dass für den Fall eines Täter - Opfer - Ausgleichs und eines entsprechenden Verhaltens des Angeklagten die Annahme eines min der schweren Falles nicht ausgeschlossen erscheine; diesbezüglich sei das Verhalten des Angeklagten ausschlaggebend. Die Verteidiger hätten darum gebeten, dies in Ruhe mit ihrem Mandanten erörtern zu können. Die Verteidiger erklärten dem Angeklagten soda nn ergänzend, dass bei einer geständigen Einlassung und einem Täter - Opfer - Ausgleich, verbunden mit teilten ihm weiter mit, dass die Staatsanwaltschaft angekündigt habe, ohne g e- s tändige Einlassung und ohne Täter - Opfer - Ausgleich eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten beantragen zu wollen. Der Angeklagte äußerte sich daraufhin am nächsten Sitzungstag teilwe i- se geständig zur Sache. Außerdem zahlte er während des w eiteren Verlaufs der Hauptverhandlung ein Schmerzensgeld in Hö e- benkläger und entschuldigte sich bei ihm; der Nebenkläger akzeptierte dies. Zu einer Verständigung (§ 257c StPO) kam es nicht. 2. Auf dieser Tatsachengrundlage beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass der Vorsitzende seine r Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht vollständig Genüge getan habe. a) Nach dieser Vorschrift ist über Erörterungen zu berichten, die auße r- halb einer laufenden Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren G e- genstand die Möglichkei t einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. D a- von ist auszugehen, sobald bei den Gesprächen ausdrücklich oder konkludent 8 9 10 11 12 - 6 - die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fragen des prozessua len Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 216; BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 St R 470/14, NJW 2016, 513, 514). Das war hier entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- schrift vertretenen Auffassung der Fall. Das prozessuale Verhalten des Ang e- klagten war in Bezug auf Strafzumessungsfragen thematisiert worden. Es ging im W esentlichen darum, ob im Falle einer geständigen Einlassung sowie eines Täter - Opfer - Ausgleichs (§ 46a StGB) die Annahme eines minder schweren Fa l- les des seinerzeit noch in Rede stehenden besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 3 StGB) und auf dieser Grundlag e die Verhängung einer Bewährungsstr a- fe in Betracht komme. Sogar über die Höhe des von dem Angeklagten im Rahmen eines Täter - Opfer - Ausgleichs an den Nebenkläger zu zahlenden Schmerzensgeldes war bereits gesprochen worden. b) Die Mitteilungspflicht umfa sst nicht nur die Tatsache, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern erstreckt sich auch auf deren wesentlichen Inhalt. Dementsprechend ist darzulegen, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte die einzel nen G e- sprächsteilnehmer vertraten und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils stieß (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 217; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, BGHR St PO § 257c Abs. 1 Erörterungen 1; vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15, juris Rn. 9). Das gilt auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 3 StPO - wie hier - letztlich nicht 13 14 - 7 - zustande kam (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, BGHR StPO § 257c Abs. 1 Erörterungen 1; vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417; vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 255). Diesen Anforderungen entsprachen die Mitteilungen des Vorsitzenden hier nicht. Er äußerte sich nicht daz u, welchen Standpunkt die Sitzungsvertret e- rin der Staatsanwaltschaft eingenommen bzw. wie sie auf die von den anderen Gesprächsteilnehmern geäußerten Vorstellungen reagiert hatte, und teilte auch nicht mit, dass die Höhe des im Rahmen eines etwaigen Täter - Opfer - Ausgleichs von dem Angeklagten zu zahlenden Schmerzensgeldes Gege n- stand der Erörterungen gewesen war. 3. Auf diesem Verfahrensfehler beruht indes allein der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO; zur Beruhensfrage bei Verstößen gegen § 243 Abs. 4 s. S enat, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, NJW 2016, 513). a) Der Schuldspruch wird von dem Verfahrensfehler nicht berührt. Er gründet auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Diese baut auf den Au s- sagen des Tatopfers und zweier weiterer Zeugen im Ermittlungsverfahren auf, während die Strafkammer der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den dortigen Aussagen der genannten Zeugen nur in Einzelpunkten Relevanz zumisst. Dagegen ist rechtlich nichts zu eri n- nern. aa) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass im Rahmen der von den Verfahrensbeteiligten geführten Verständigungsgespräche auch dazu Ste l- lung genommen worden ist, ob im Falle eines Geständnisses des Angeklagten und gegebenenfalls zusätzlich zustande kommenden Täter - Opfer - Ausgleichs die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB in B e- 15 16 17 18 - 8 - tracht kommt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 ff.) ausgeführt, dass die Frage der Vornahme oder des Unterlassens einer Strafrahmenve r- schiebung wegen des Vorliegens minder oder besonders schwerer Fälle im Hinblick auf die "tatbestandsähnliche" Ausgestaltung entsprechender Regelbe i- spiele nicht die Rechtsfolgen der Tat im Si nne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO betreffe, sondern vielmehr dem Verbot des § 257c Abs. 1 Satz 3 StPO unter - falle und daher nicht zum Gegenstand von Verständigungsgesprächen g e- macht werden dürfe (aaO S. 210 ff.). Dies ist für den hier zu entscheidenden Fal l indes in mehrfacher Hinsicht ohne entscheidenden Belang: Abgesehen davon, dass die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, eine Verständigung über die Vornahme oder das Unterlassen einer Strafra h- menverschiebung wegen des Vorliegens eines besonders s chweren oder eines minder schweren Falles sei wie eine unzulässige Verständigung über den Schuldspruch einzustufen, mit allgemeinen strafrechtsdogmatischen Grundsä t- zen kaum vereinbar ist (s. etwa Mosbacher NZWiSt 2013, 201, 203; Schneider NStZ 2014, 192, 1 95; Schuster StV 2014, 109 ff.; KK - Moldenhauer/Wenske, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 18; MüKo - StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 98), kann sie allenfalls dann Gewicht erlangen, wenn es tatsächlich um die Anwendung eines Sonderstrafrahmens bezüglich einer Tat geht, die die tatbestandlich au s- gekleideten Merkmale des Regelbeispiels eines besonders schweren (etwa § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB) oder die gesetzlich benannten Merkmale eines mi n- der schweren Falles (etwa § 213 Alt. 1 StGB) erfüllt; denn insbesondere bei den unbe nannten minder schweren Fällen, deren Annahme oder Ablehnung nicht an gesetzlich umschriebene Ausformungen der Tatbegehung oder Täte r- motivation anknüpft, sondern allein eine tatrichterliche Gesamtwürdigung aller strafzumessungs relevanten Gesichtspunkte vor aussetzt, fehlt es an jedem a r- 19 - 9 - gumentativen Anknüpfungspunkt dafür, diese Gesamtwürdigung der Frage des Schuldspruchs gleichzustellen und damit über § 257c Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO dem Bereich zulässiger Verständigungsgespräche zu entziehen (vgl. Mosbacher NZWiSt 2013, 201, 203; Schneider NStZ 2014, 192, 195; Schuster StV 2014, 109 ff.). Gerade die Annahme eines derartigen unbenannten minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) war indes hier Gegenstand der Verstä n- digungsgespräche. Es kommt die Besonderhe it hinzu, dass sich das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht von der Beteiligung des Angeklagten an einem Raubdelikt zu überzeugen vermochte, so dass auch unabhängig von dem Scheitern der Verständigungsgespräche nicht mehr in Rede stand, ob die Strafe des Angeklagten dem Rahmen des § 250 Abs. 2 oder demjenigen des § 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen ist. bb) Auch die in Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts namentlich mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz erweiternd postuli erte Normativierung des Beruhensbegriffs (Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170; 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172; s. dazu S e- nat Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, NJW 2016, 513) führt, selbst wenn man ihr folgen wollte, zu kein em anderen Ergebnis. Denn auch nach dort ve r- tretener Auffassung ist das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO jedenfalls dann auszuschließen, wenn feststeht, dass die in der Hauptverhandlung nicht vollständig mitgeteilten Verständig ungsgespräche ke i- nen unzulässigen Inhalt hatten. Dies ist hier jedoch der Fall (s. oben aa). Selbst wenn man dies im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Gespräche auch die Frage der Annahme eines unbenannten minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB wa r, anders beurteilen würde, ergäbe sich daraus mit Blick auf das 20 21 - 10 - Öffentlichkeitsprinzip (so eine Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung tatsäc h- lich vorhanden war, wozu die Revision nichts vorträgt), nichts anderes; denn dass bei den außerhalb der Hauptverh andlung geführten Verständigungsg e- sprächen auch der minder schwere Fall des § 250 Abs. 3 StGB in Rede stand, hat der Vorsitzende in seiner Mitteilung ausdrücklich dargelegt. Damit war die Öffentlichkeit jedenfalls über den vermeintlich unzulässigen Punkt d er Verstä n- digungsgespräche informiert. Die vom Vorsitzenden verfahrensfehlerhaft nicht mitgeteilten Inhalte der Gespräche betrafen dagegen von vornherein keine der Verständigung entzogenen Fragen. b) Demgegenüber kann der Strafausspruch keinen Bestand h aben. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, falls der Angeklagte ohne den Verfahrensve r- stoß ein umfassendes Geständnis abgelegt hätte. Dies gilt entgegen der vom Generalbundesanwalt vertrete nen Auffassung unabhängig davon, dass zu der Zeit, als die Verständigungsgespräche geführt wurden, noch eine mögliche Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Rede stand, während er letztlich nur der gefährlichen Körperverletzung sch uldig g e- sprochen worden ist. Das Beruhen des Strafausspruchs auf der unzureichenden Mitteilung des Vorsitzenden über die außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespr ä- che entfällt auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil der Angeklagte über die Erklärun gen des Vorsitzenden hinaus ergänzende Informationen über den I n- halt der Erörterungen von seinen Verteidigern erhalten hat. Die Information des Angeklagten durch seinen Verteidiger bei fehlender oder unzureichender gerichtlicher Mitteilung des Vorsitzen den über den Inhalt eines gescheiterten Verständigungsgesprächs gemäß § 243 Abs. 4 StPO 22 23 24 - 11 - schließt das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß nur in eng u m- grenzten Ausnahmefällen aus (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 1 56; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 4). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zum einen war der Ang e- klagte auch durch die Informationen, die ihm seine Verteidiger vermittelt hatten, nic ht in jeder Hinsicht zutreffend über den Inhalt der außerhalb der Hauptve r- handlung geführten Gespräche unterrichtet worden. Zum anderen kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer prozessordnungsgem ä- ßen Mitteilung durch den Vorsitzen den dessen Wort größeres Gewicht als den Erklärungen seiner Verteidiger beigemessen und deshalb ein umfassendes Geständnis abgelegt hätte. III. Die Revision beanstandet außerdem zu Recht, dass eine Entsche i- dung über die Kompensation der vom Beschwerdef ührer behaupteten recht s- staatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) unterbli e- ben ist. 1. Die betreffende Verfahrensrüge ist entgegen der Ansicht des Gen e- ralbundesanwalts in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). D ie zulässige Erhebung einer Rüge, mit der eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung behauptet wird, setzt nicht voraus, dass der Beschwe r- deführer darlegt, welche individuellen Belastungen sich aus der Verzögerung für ihn ergeben haben. Aus dem zum B eleg der gegenteiligen Ansicht ang e- füh r ten Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 2008 (2 StR 467/08, juris) ergibt sich nichts anderes. Daraus lässt sich nur en t- nehmen, dass es im Hinblick auf das Maß der Kompensation für eine konvent i- onswidrige Verfahrensverzögerung nicht allein auf den Umfang der Verfahren s- 25 26 27 - 12 - verzögerung, sondern auch auf die daraus herrührenden konkreten Belastu n- gen für den jeweiligen Angeklagten ankommt. Zu den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anfo rderungen an das Rügevorbringen verhält sich die Entscheidung demgegenüber nicht. Zur zulässigen Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge ist es e r- forderlich, aber auch ausreichend, die Tatsachen darzulegen, welche die Ve r- fahrensverzögerung belegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. August 1998 - 3 StR 142/98, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahren s- verzögerung 7). Der Verlauf des gegen den Angeklagten geführten Strafverfa h- rens ist so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in der Lage ist, das Vorliegen eines Verfahrensve r- stoßes zu prüfen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 StR 356/07, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 36). Dem wird die R e- visionsbegründung hier gerecht. 2. Das Rügevorbringen zeigt auf, dass es zwischen der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 23. Dezember 2013 und dem Beginn der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2015 zu einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögeru ng gekommen ist, die grundsät z- lich eine Kompensation in Betracht kommen lässt. In Anbetracht des verhäl t- nismäßig einfach gelagerten Sachverhalts und des überschaubaren Verfa h- rensstoffs ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum das Verfahren fast zwei Jahre lang nicht fortgeführt worden ist. Das Landgericht hat lediglich mit Beschluss vom 2. Mai 2014 den Geschädigten als Nebenkläger zugelassen und ihm einen Rechtsanwalt als Beistand bestellt. Darin ist entgegen der A n- sicht des Generalbundesan walts keine nennenswerte Förderung des Verfa h- rens zu sehen. Es ist auch mit Rücksicht darauf, dass sich der Angeklagte nicht 28 29 - 13 - in Untersuchungshaft befand, nicht gerechtfertigt, dass die Sache nahezu zwei Jahre lang unbearbeitet geblieben ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 StR 523/14, StV 2015, 563). Becker Gericke Tiemann Berg Hoch
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