ECLI:DE:BGH:2017:070217B3STR2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 2/17 vom 7. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2017 einst immig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. August 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tatei n- heit mit ge fährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Körperve r- letzung schuldig ist ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 35) ; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben ( § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 analog StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch
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