BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 217/08 vom 17. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 23. Januar 2008 dahin ge344ndert, dass der Angeklagte schuldig ist - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten, - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei F344llen, - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen, - des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tatein-heit mit Beischlaf zwischen Verwandten in drei F344llen und - des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei F344l-len. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zw366lf F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in sieben F344llen jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, wovon wiederum vier F344lle in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern stehen," zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revisi-on f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 2 "In den F344llen 3, 4 und 5 ist bez374glich der tateinheitlich abgeurteilten De-likte des Beischlafs zwischen Verwandten Strafverfolgungsverj344hrung eingetre-ten. Dasselbe gilt in den F344llen 1, 2 und 3 hinsichtlich des sexuellen Miss-brauchs von Schutzbefohlenen. Die Verj344hrungsfristen f374r die Delikte des Beischlafs zwischen Verwand-ten und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen betragen gem344337 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB jeweils f374nf Jahre. Die Strafverfolgungsverj344hrung wur-de erstmals durch die erste Vernehmung des Beschuldigten am 20. Juli 2005 gem344337 247 78a Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits Verfolgungsverj344hrung eingetreten, weil zu Gunsten des Angeklagten jeweils von dem fr374hesten Tatzeitpunkt auszugehen ist (BGH NJW 1995, 1298; Fischer StGB 55. Auflage 247 78 Rdn. 6). Zwar ruht nach 247 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch das Gesetz zur 304nderung der Vorschriften 374ber die Straftaten ge-gen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 ge344nderten Fas-sung die Verj344hrung auch bei Straftaten nach 247 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Diese Regelung gilt auch r374ckwirkend f374r vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten. Jedoch ist Ihre Anwendung ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 304nderungsgesetzes - wie vorliegend - bereits Verfolgungsverj344hrung eingetre-ten war (BGHSt 47, 245, 246, 247; NStZ 1997, 296; 1998, 244; 2000, 251; NStZ-RR 1999, 139; Fischer aaO 247 78b Rdn. 3 m.w.N.)." - 4 - Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abge344ndert und gleich-zeitig 374bersichtlich und verst344ndlich gefasst (s. dazu Senatsbeschluss vom 24. April 2003 - 3 StR 369/01 = Beck RS 2003 0462). Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruch344nderung unber374hrt; denn es kann ausgeschlossen wer-den, dass das Landgericht in den betroffenen F344llen auf geringere Einzelstrafen oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte, wenn ihm die teilweise Verj344hrung des tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von Schutz-befohlenen oder des Beischlafs zwischen Verwandten bewusst gewesen w344re. Es hat weder die tateinheitliche Begehung des 247 173 StGB noch des 247 174 StGB strafsch344rfend herangezogen. Im 334brigen k366nnen selbst verj344hrte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht - im Rahmen der Strafzumessung ber374ck-sichtigt werden (BGHSt 41, 310; BGH StV 1994, 324; NStZ-RR 1998, 175; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 46 Rdn. 38 b m. w. N.). 3 Da die Revision nur in geringem Umfang Erfolg hat, erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und 4 - 5 - den ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). Becker Miebach von Lienen Die Richter am Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Sch344fer befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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