BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 217/09 vom 16. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 13. November 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des gewerbs- und bandenm344337igen Betrugs in 27 F344llen schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 27 F344llen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch f374hrt es zu einer 304nderung des Schuldspruchs. 1 Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei von einer gewerbsm344337igen Bege-hung der Betrugstaten ausgegangen. Aus den Feststellungen (UA S. 20) ergibt sich, dass der Angeklagte diese als Mitglied einer zur fortgesetzten Begehung solcher Delikte verbundenen Bande unter Mitwirkung der weiteren Bandenmit-glieder B. und S. beging (UA S. 20). Damit ist in allen F344llen, in 2 - 3 - denen der Angeklagte verurteilt worden ist, der Qualifikationstatbestand des 247 263 Abs. 5 StGB erf374llt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344n-dert. 247 265 StPO steht der 304nderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der gest344ndige Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Die Nichtverurteilung wegen gewerbs- und bandenm344337iger Bege-hungsweise kann vom Revisionsangriff nicht ausgenommen werden. Da die Verj344hrungsfrist f374r gewerbs- und bandenm344337igen Betrug zehn Jahre betr344gt (247 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB), sind die im Jahr 2001 und im ersten Halbjahr 2002 begangenen Taten nicht verj344hrt. 3 Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrags mit der Begr374ndung, die Zeugen seien als Beweismittel v366llig ungeeignet (UA S. 72), beruht das Urteil nicht, weil das Landgericht von den unter Beweis gestellten Behauptungen ausgegangen ist, diese lediglich anders als die Verteidigung ge-wertet hat. 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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