BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 217/11 vom 2. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. August 2011 ei n- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 16. Februar 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rech tsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten e rgeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten M . E . auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einnahme eines richterl i- chen Augenscheins zur Frage der Einsichtsmöglichkeiten vom Standort der Mu . und E . E . in den Pkw der F . E . mit tragfähiger B e- gründung abgelehnt. Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Angeklagte W . E . , der sich dem Antrag nicht angeschlossen hat, die Ablehnung des Antrags angreifen konnte. Der Senat hält allerdings die Auffassung des 5. Stra fsenats für richtig, auch in Fällen einer übereinstimmenden Interessenlage einen die Beweiserh e- bung nicht selbst beantragenden Mitangeklagten oder sonst Beteiligten auf die - 3 - Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO zu verweisen, die je nach Fallgesta l- tung wei tergehenden Vortrags im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf , während ihm die Rüge einer Verletzung der Bestimmungen des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO dagegen nicht eröffnet ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 5 StR 124/11, StraFo 2011, 280 f.; ander s BGH, Urteil vom 16. Juni 1983 - 2 StR 837/82, BGHSt 32, 10, 12; Ur teil vom 24. Juli 1998 - 3 StR 78/98, Str a- Fo 1998, 375, 376, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 44, 138 ff.; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 244 Rn. 84, § 337 Rn. 18). Becker v on Lienen Schäfer Mayer Menges
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