BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 217/12 vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betrugs Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23. Januar 2012 wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Die weiterge hende Revision des Angeklagten wird als unbegründe t verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke
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