BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 217/15 vom 21. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen A ntrag - am 21. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bückeburg vom 16. Februar 2015 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und über d ie G e- samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weiterg ehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperver letzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Erkenntnis zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsion s- entscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbes chwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - Während der Schuld - und der Strafausspruch in den Fällen II.2. bis II.4. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufwe i- sen, kann das Urteil im Strafausspruch im Fall II.1. sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen bestanden zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau schon kurz nach der Eheschließung erhebliche Streitigkei ten, aufgrund derer diese dem Angeklagten alsbald mitteilte, sie wolle sich daue r- haft wieder von ihm trennen. Es kam, ausgehend von dem Vorwurf des Ang e- klagten, seine Ehefrau habe einen Liebhaber, in der noch gemeinsam bewoh n- ten Wohnung zu einer Auseinande rsetzung. In deren Verlauf schlug der Ang e- klagte seiner Ehefrau mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf und die schü t- zend erhobenen Arme, fasste sie fest am Hals und rammte sein Knie so heftig in deren Bauch, dass sie zusammensackte. Kurze Zeit später schlug er weiter auf sie ein, so dass sie im Bereich der Küche auf den Boden fiel. Mit den Wo r- ten, er werde sich nunmehr "sein eheliches Recht" nehmen, zog er der sich wehrenden Frau die Jogginghose und den Slip bis zu den Fußgelenken heru n- ter, legte sich auf si e und steckte ihr gegen den heftigen Widerstand zumindest einen Finger für mehrere Sekunden in die Scheide und stieß dabei jedenfalls zweimal nach. Dabei äußerte er: "Mag Dein Neuer es denn auch so?" Dann zog der Angeklagte den Finger wieder aus der Scheid e und fragte: "Oder steht Dein Neuer eher darauf?", was die Zeugin dahingehend verstand, als wollte der Angeklagte den Finger nun anal bei ihr einführen. In diesem Moment schrie die gemeinsame halbjährige Tochter, worauf der Angeklagte von seiner Frau a b- li eß und zu dem Kind lief. Diese konnte daraufhin die Wohnung verlassen und zu den Nachbarn laufen. 2 3 - 4 - Das Landgericht hat hierfür aus dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Dies hält rechtl i- cher Nac hprüfung nicht stand. Zwar ist d ie Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, dass der Ang e- kl agte das Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch gleichwohl eine Ausnahme von der Regelwirkun g in Betracht kommen, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt werden (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 4 StR 2/04, juri s Rn. 5) . Ob solche gewicht i- gen Milderungsgründe vorlagen, hat das Landgericht nicht erörtert, obwohl sich dies hier aufgedrängt hat: Es handelte sich um eine Beziehungstat zwischen Eheleuten, bei der der Angeklagte lediglich kurzzeitig mit dem Finger in d ie Scheide seiner Frau eingedrungen war. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer - hätte sie diese Überlegungen angestellt - eine gering e- re Freiheitsstrafe verhängt hätte. 4 5 - 5 - Die Aufhebung der Einzelstrafe führt zum Wegfall der Gesamtstrafe. Dass die Einzelgeldstrafen für die anderen zum Nachteil der Ehefrau begang e- nen Taten von dem Fehler beeinflusst worden sind, kann der Senat aus - schließen. Becker Pfister RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert z u unterschreiben. Becker Mayer Gericke 6
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