BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 218/08 vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 12. Februar 2008 im Strafausspruch da-hin ge344ndert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Ur-teile des Amtsgerichts D374sseldorf vom 3. August 2005 - 134 Ls 70 Js 6705/05, des Amtsgerichts Langenfeld vom 21. August 2006 - 20 Ls 70 Js 3544/06 6/06 jug. - und des Amtsgerichts Langenfeld vom 17. August 2007 - 20 Ls 70 Js 15283/06 7/07 Hw - zu einer Einheitsjugendstrafe von f374nf Jahren verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat versehentlich - 247 31 Abs. 3 JGG hat es ersichtlich nicht anwenden wollen - nicht alle fr374heren Urteile, die auf noch nicht erledigte Jugendstrafen erkannt hatten, in die neu gebildete Einheitsjugendstrafe einbe-zogen (247 31 Abs. 2 Satz 1 JGG), sondern lediglich das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 21. August 2006, das aber bereits seinerseits in das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 17. August 2007 einbezogen worden war. Dies 1 - 3 - ist zu korrigieren. Dabei kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender Anwendung des 247 31 Abs. 2 Satz 1 JGG auf eine niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt h344tte. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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