BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 218/09 vom 4. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 15. Dezember 2008 wird verworfen. 2. Der Nebenkl344ger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Revision des Nebenkl344gers ist unzul344ssig (247 349 Abs. 1 StPO). 1 Nach 247 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkl344ger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verh344ngt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum An-schluss des Nebenkl344gers berechtigt. Damit das Revisionsgericht die Zul344ssig-keit seines Rechtsmittels beurteilen kann, muss der Nebenkl344ger deshalb in der Regel das Ziel seiner Anfechtung ausdr374cklich angeben und zwar eindeutig so-wie innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 400 Rdn. 6). Diese Zul344ssigkeitsvoraussetzungen erf374llt die vorlie-gende Revision des Nebenkl344gers nicht. 2 Mit der (fristgerechten) Einlegung des Rechtsmittels hat der Beschwerde-f374hrer dieses zugleich mit der in allgemeiner Form und ohne weitere Ausf374h- 3 - 3 - rungen erhobenen R374ge der Verletzung materiellen Rechts begr374ndet. Ein zu-l344ssiges Anfechtungsziel kann dem nicht entnommen werden. Erst aus der sp344-ter eingereichten, weiteren und ausf374hrlichen Begr374ndung der Revision ergibt sich, dass der Beschwerdef374hrer die Verurteilung der Angeklagten wegen Mor-des oder Totschlags erstrebt. Dieser Schriftsatz der Nebenklagevertreterin ist jedoch erst nach Ablauf der Frist zur Begr374ndung der Revision und damit ver-sp344tet eingegangen. Der Beschwerdef374hrer hat somit innerhalb dieser Frist kein gemessen an 247 400 Abs. 1 StPO zul344ssiges Ziel seines Rechtsmittels angege-ben, so dass sich seine Revision aus diesem Grund als unzul344ssig erweist. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy