BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 218/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Juli 2010 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Februar 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Kr. auch insoweit abgelehnt, als diese bekunden sollte, sie habe die ihr zugetragenen Erkenntnisse 374ber Bedrohungen einzelner G344ste mit ei-nem Messer dem Zeugen M. mitgeteilt, der seinerseits "den Angeklagten R. entsprechend informierte". Hierbei handelte es sich schon deswegen um keinen Beweisantrag, weil sich dem Beweisbegehren nicht entnehmen lie337, was genau Gegenstand der Wahrnehmung der Zeugin gewesen sein soll; damit fehlte es an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache (s. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253 f.). Im Hinblick auf das - 3 - sonstige Beweisergebnis war das Landgericht durch die Aufkl344rungspflicht nicht gehalten, diesem Begehren durch Vernehmung der Zeugin nachzukommen. Der Senat kann deshalb erneut offen lassen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, dass einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten Beweistatsache ein konkretes Beweismittel bezeichnet wird, dennoch die Ei-genschaft eines Beweisantrags fehlt, wenn es sich bei der Beweistatsache um eine ohne jede tats344chliche und argumentative Grundlage aufs Geratewohl, ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt (hierzu BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, StV 2008, 9; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, NJW 2008, 3446). Ebenso kann der Senat offen lassen, ob der Verweis des Landgerichts auf das bisherige Beweisergebnis den sich aus dieser Rechtssprechung ergebenden Begr374ndungserfordernissen 374berhaupt gen374gt h344tte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, Rn. 24, StV 1993, 3, 4; BGH, Beschluss vom 5 Februar 2002 - 3 StR 482/01, NStZ 2002, 383). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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