BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 218/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 23. Februar 2010, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen ge-richtete Revision r374gt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. 2 - 3 - a) Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und der Mitangeklagte K. , beide Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes, damit befasst, das sp344tere Tatopfer F. vom Gel344nde eines Campingplatzes zu ent-fernen. Unter dem Arm eingehakt f374hrte der Angeklagte F. zum Aus-gang. Nach kurzer Wegstrecke entschloss er sich aus Gr374nden der Eigensiche-rung, F. nach einem in der Hosentasche vermuteten Messer zu durch-suchen. Hierzu brachte er ihn in Bauchlage zu Fall und dr374ckte ihn nieder, in-dem er sich mit dem Oberk366rper quer 374ber seinen R374cken legte. Der Mitange-klagte K. hielt w344hrenddessen F. s Beine fest. Sobald der Ange-klagte sich etwas erhob, um F. durchsuchen zu k366nnen, begann dieser, sich heftig gegen den Zugriff zu wehren, worauf er ihn erneut zu Boden presste. Dies wiederholte sich mehrere Male, auch als F. bereits 374ber Atemnot geklagt hatte. Die Thoraxkompressionen f374hrten schlie337lich zum Atem- und Kreislaufstillstand. F. konnte zwar reanimiert werden, erlitt aber - im Zusammenwirken mit einer durch die Kompressionen oder die Reanimation ausgel366sten Aspirationspneumonie - eine hypoxiebedingte Gehirnsch344digung, an deren Folgen er wenige Tage darauf verstarb. 3 b) Bei der Strafbemessung hat das Landgericht zu Lasten des Angeklag-ten ber374cksichtigt, dass er "eine sehr erfahrene und ausgesprochen gut ausge-bildete Sicherheitskraft war" und dass er "in der konkreten Situation durchaus Handlungsalternativen hatte"; so h344tte er F. "ohne weiteres loslassen k366nnen" und, wenn dieser dann auf dem Gel344nde geblieben w344re, "professio-nelle Hilfe durch die Polizei herbeiholen k366nnen". Damit hat das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung (247 46 Abs. 3 StGB) versto337en, denn es hat Erw344gungen angestellt, die es als strafsch344rfend werten, dass der Ange-klagte die Tat 374berhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen (BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295). 4 - 4 - 2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 5 Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Kr. auch insoweit abgelehnt, als diese bekunden sollte, sie habe die ihr zugetragenen Erkenntnisse 374ber Bedrohungen einzelner G344ste mit ei-nem Messer dem Zeugen M. mitgeteilt, der seinerseits "den Angeklagten R. entsprechend informierte". Hierbei handelte es sich schon deswegen um keinen Beweisantrag, weil sich dem Beweisbegehren nicht entnehmen lie337, was genau Gegenstand der Wahrnehmung der Zeugin gewesen sein soll; damit fehlte es an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache (s. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253 f.). Im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis war das Landgericht durch die Aufkl344rungspflicht nicht gehalten, diesem Begehren durch Vernehmung der Zeugin nachzukommen. 6 Der Senat kann deshalb erneut offen lassen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, dass einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten Beweistatsache ein konkretes Beweismittel bezeichnet wird, dennoch die Ei-genschaft eines Beweisantrags fehlt, wenn es sich bei der Beweistatsache um eine ohne jede tats344chliche und argumentative Grundlage aufs Geratewohl, ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt (hierzu BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, StV 2008, 9; Urteil, vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, NJW 2008, 3446). Ebenso kann der Senat offen lassen, ob der Verweis des Landgerichts auf das bisherige Beweisergebnis den sich aus die-ser Rechtssprechung ergebenden Begr374ndungserfordernissen 374berhaupt ge-n374gt h344tte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, Rn. 24, StV 1993, 3, 4; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 3 StR 482/01, NStZ 2002, 383). 7 - 5 - Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Juli 2010 hat dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen. 8 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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