BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 218 /1 2 vom 19. Juli 201 2 in der Strafsache gegen wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Europäischen Union - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesge r ichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führer s und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Obe r- landesgerichts Fr ankfurt am Main vom 30. März 2012 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben - soweit der Angeklagte in den Fällen I. B. 3. Taten 5, 8, 10, 11, 13, 14, 16 und 19 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, - im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im U mfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts z u- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Oberlandesge richt hat den Angeklagten wegen Werbens um Mi t- glieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in 19 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten veru r- teilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des 1 - 3 - Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist sie un begründet im Sinne des § 34 9 Abs. 2 StPO. Die Schuldsprüche in den Fällen I. B. 3. Taten 5, 8, 10, 11, 13, 14, 16 und 19 haben keinen Bestan d. Die Aufhebung der Verurteilung des Angekla g- ten in diesen Fällen führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die G e- samtstrafe. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs (Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, StB 3/07, BGHSt 51, 345 , 353 ) wirbt im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen. Um Unte r- stützer wirb t, wer bei anderen die Bereitschaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereinigung direkt oder über eines ihrer Mi t- glieder zu fördern, ohne sich selbst als Mitglied in die Organisation einzugli e- dern. Dies bedeutet eine Umgrenzun g des Tatbe standes in zweifacher Hi n- sicht. a) Erforderlich ist zunächst eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terrorist i- schen Vereinigung darstellt. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den hie r- nach notwendigen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem " J ihad " anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht alle in für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vere i- nigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum "J ihad " nur gelten, wenn er durch eine 2 3 4 - 4 - Person vorgenommen wird , die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufford e- rung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repr äsentierten Vereinigung (BGH aaO). Allein der Umstand, dass die " Medienstelle " einer b e- stimmten terroristischen Vereinigung eine Veröffentlichung in ihr Angebot au f- nimmt, verleiht andererseits einem darin enthaltenen allgemeinen Aufruf zur Teilnahme am "J i had " regelmäßig noch nicht den Erklärungswert, dies solle gerade auf Seiten dieser terroristischen Vereinigung geschehen. Denn solche Angebote umfassen erfahrungsgemäß oft nur schwer überschaubare Mengen propagandistischen und radikalreligiösen Materials. b) Besondere Sorgfalt ist zweitens zu richten auf die Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie für eine bestimmte terroristische Vereinigung, ohne die der Tatbestand des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB die hinreichende i n- haltliche Bestimmtheit verlöre. Nicht ausreichend ist danach das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideol o- gie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre T ätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Beg e- hung von Straftaten dient (BGH aaO). Dass derartige Äußerungen regelmäßig auch mit der stillschweigenden Erwartung einhergehen werden, beim Adress a- ten Überlegun gen hin zu einem Anschluss an die Vereinigung oder zu deren Unterstützung auszulösen und dieser so neuen Zulauf zu verschaffen, kann hieran nichts ändern. Will man die gebotene Abgrenzung zur bloßen Symp a- thiewerbung nicht aufgeben, so muss vielmehr festgeh alten werden am Erfo r- dernis eines sich dem Adressaten - wenn auch nur aus den Gesamtumstä n- den - erschließenden eigenen Inhalts der Erklärung dahin, sie diene gezielt der Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern zu Gunsten einer konkreten Organisation (BGH aaO). 5 - 5 - 2. Nach diesen Maßstäben tragen die Feststellungen in den genannten Fällen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung. Weder der vom Ober - landesgericht mitgeteilte I nhalt der vom Angeklagten auf seiner Website zum Abruf bereitgehalten Veröffentlic hungen der Medienstellen der Al Qaida ( " As - Sahab " ) bzw. der IBU ( " Jundullah " ) noch die dargestellten eigenen Ko m- mentare des Angeklagten erlauben hier die Annahme hinreichen d konkreter Aufforderungen an die Adressaten, sich mitgliedschaftlich in eine der genan n- ten Organisationen einzugliedern oder die Tätigkeit oder die Bestrebungen g e- rade einer dieser Organisationen zu unterstützen. Vielmehr belegen die Fes t- stellungen ledigl ich allgemeine Aufrufe zum "J ihad " oder Rechtfertigungen der Z iele und der Aktivitäten von Al Qaida und IBU. Im Einzelnen: Fall 5: Der von der Medienstelle " Jundullah " verbreitete, in einer nicht mitgeteilten Fremdsprache gehaltene Videobeitrag zeigt Auf nahmen von Op e- rationen der IBU " sowie anderen Muhaschirien und Ansar " gegen die " abtrünn i- ge pakistanische Armee " . Unbekannte Sprecher rechtfertigen diese Operati o- nen, glorifizieren den " Mär tyrertod" zweier dabei getöteter " Kämpfer " und bet o- nen die "religiö se Pflicht zum Jihad" . Als Kommentar fügte der Angeklagte bei: " Leider ist das Video weder auf deutsch noch einer anderen Sprache, die ich euch übersetzen kann. Die Bilder jedoch sprechen für sich. " Fall 8: Der von der Medienstelle " Jundullah " anlässlich des Todes von Taher Yoldashew herausgegebene, mit deutscher Tonspur und deutschen U n- tertiteln versehene Videofilm in arabischer Sprache enthält eine Dokumentation über das Leben Yoldashews und über die Geschichte der IBU. Unbekannte Sprecher fordern zum " Jihad " auf; der Tod eines Anführers dürfe keine Auswi r- kung auf die Kampfmoral der " Mudjahedin " haben. Anders als bei der Verö f- 6 7 8 - 6 - fen t lichung der usbekischen Fas sung (Tat 3) fügte der Angeklagte auch keinen für die Unterstützung der IBU werbenden Kommentar bei . Fall 10: Der vom Angeklagten ohne eigene Bemerkungen auf seiner I n- ternetseite eingestellte Videofilm der Medienstelle " As - Sahab " in arabischer Sprache schildert die " Laufbahnen " von fünf " Märtyrern " und deren Aufgaben inner halb der Al Qaida. Die " Mudja hedin sowie Sympathisanten des globalen Jihad " werden nach den Feststellungen " dazu animiert, ihren Vorbildern in den Reihen von Al Qaida nachzueifern und selbst in den Jihad zu ziehen " . Fall 11: Der von der Medienstelle " Jundullah " herausgegebene und v on dem gegenüber deutschen Adressaten als Repräsentant der IBU auftretenden C . ( I . ) verfasste Textbeitrag äußert sich zu den Grün - den, die C . und seinen Bruder zu dieser Vereinigung geführt ha - ben. Nach den Fe ststellungen " unterstrichen " wird indes die " Internationalität des Jihad, die die Zusammensetzung der Gruppen ebenso wie das Kampfg e- biet nachrangig erscheinen lasse, solange man für die Sache Gottes und die Ummah kämpfe " . Von eigenen Kommentaren sah der An geklagte auch hier ab. Fall 13: Der ohne eigene Stellungnahme des Angeklagten bereitgestellte Videofilm der Medienstelle " Jundullah " zeigt Angriffe der " Mudjahedin " auf die Bundeswehr und die Hinrichtung eines afghanischen Soldaten. Er dient nach den Fe ststellungen dazu, " die militärische Überlegenheit der Mudjahedin " zu belegen, und soll so " die Soldaten der Bundeswehr und der afghanischen Armee verunsichern " . Außerdem verweist ein unbekannter Sprecher auf den " Jihad " als einzigen Weg zur Errettung der Muslime in der Welt. Fall 14: Der von der Medienstelle " Jundullah " veröffentlichte Textbeitrag bezeichnet Deutschland als " Feindesstaat " des Islam und ruft - als Teil des " Jihad " - die deutschsprachigen Adressaten zu Raubüberfällen, Sabotageakten 9 10 11 12 - 7 - und M orden an Politikern auf. Der Angeklagte versah die Veröffentlichung mit den Kommentaren " Demokratisierung nein Danke " , " Schia = Kuffar " und " Jews Rot In Hell! " . Fall 16: In dem von der Medienstelle " As - Sahab " herausgegebenen Videofilm " kommen Führungsp ersönlichkeiten der Al Qaida, unter anderem Usama bin Laden, zu Wort " . " Zahlreiche Märtyrer " begründen ihren " Kampf s o- wohl politisch als auch religiös " . Weiter wird von unbekannten Sprechern der " Märtyrertod glorifiziert " und zur " aktiven Teilnahme am Kamp f gegen die Fei n- de des Islam aufgerufen " . Fall 19: Das von der Medienstelle " As - Sahab " herausgegebene, vom Angeklagten unkommentiert zur Verfügung gestellte Textdokument enthält Au s- führungen eines " AQ - Dawah - und Medienbeauftragten für Pakistan " . Er b e- ze ichnet Pakistan und Afghanistan als einheitliche Kriegsfront, kritisiert die pakistanischen " Machthaber " als Verbündete der Feinde des Islam - vornehm - lich der USA - und rechtfertigt so die Angriffe auf die pakistanische Armee. In diesem Zusammenhang erkl ärt er den " Jihad in Pakistan " zur " religiös motivie r- ten Selbstverteidigung " und zur " religiösen Pflicht für jeden Muslim " . 3. Der Senat schließt nicht aus, dass die vom Angeklagten in diesen Fä l- len zum Abruf bereitgestellten Veröffentlichungen über die knappen Festste l- lungen des Oberlandesgerichts hinaus noch weitere Elemente enthalten, die den Tatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine konkrete terroristische Vereinigung erfüllen. Der neue Tatrichter wird deshalb den 13 14 15 - 8 - Aussagegehal t dieser Veröffentlichungen nochmals eingehend zu überprüfen ha ben, soweit er nicht von § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch macht. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke
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