BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 218/15 vom 27. Oktober 201 5 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB § 89a Abs. 1 Satz 2 Wer sich als Zivilperson in einem ausländischen Staat, auf dessen Gebiet ein b e- waffneter Konflikt zwischen Regierungstruppen und Widerstandsgruppen bzw. terr o- ristischen Organisationen - aber auch unter diesen - ausgetragen wird, bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung aufhält und sich von diesem i m Gebrauch von Schusswaffen zu dem Zweck unterweisen lässt, sich und seine Angehörigen im Falle eines Angriffs auch staatlicher Streitkräfte verteidigen zu können, bereitet in der Regel auch dann keine schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB vor, wenn er mit der betreffenden terroristischen Vereinigung sympathisiert. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15 - LG München I - 2 - in der Strafsache gegen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefähr denden Gewalttat u.a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. Oktober 201 5 in der Sitzung am 27. Oktober 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgeric htshof Hubert, Dr. Schäfer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - nur in der Verhandlung - als Verteidiger, Justiz amtsinspektor - in der Verhandlung - , Justizangestellte - bei der Verkündung als Urkundsbeamt e der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landg e- richts München I vom 25. Februar 2015 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die Angeklagte im Übr i- gen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Ver fahrens sowie die der Angeklagten entstandenen notwe n- digen Auslagen trägt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagt e der Entziehung Minderjähriger in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen, eine Freiheitsstrafe von e i- nem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewä h- rung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz te Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass die Angeklagte nicht auch wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt worden ist. Das insoweit wirksam beschränkte, vom Generalbunde s- anwalt vertretene Rechtsmittel f ührt lediglich zu einer Ergänzung der Urteil s- formel; in der Sache bleibt es ohne Erfolg. 1 - 5 - 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte die A n- geklagte das Sorgerecht für ihre beiden in den Jahren 2007 und 2011 gebor e- nen Töchter. Dem Vater d er Kinder stand, nachdem die Beziehung zur Ang e- klagten im Jahre 2010 geendet hatte, das gesetzliche Umgangsrecht zu. Die Angeklagte konvertierte im März 2012 zum Islam und wurde in ihren religiösen Ansichten zunehmend radikaler. Im Jahre 2013 kam sie in Ko ntakt mit der g e- sondert Verfolgten M . , die sich mit ihrem Ehemann K . und den gemeinsamen Kindern in Syrien aufhielt. Im Dezember 2013 b e- schloss die Angeklagte, das Angebot anzunehmen, nach Syrien zu kommen und als Zweitfrau des K . in die dortige Familie aufgenommen zu werden. Ihr war bewusst, dass K . gegen die Regierungstruppen kämpfte. Sie reiste zu Beginn des Jahres 2014 mit ihren beiden Töchtern ohne Vorankündigung g e- genüber deren Vater über die Türkei nach Syrien. Dort wurde sie nach islam i- schem Recht die Zweitfrau des K . . Sie erfuhr nach ihrer Ankunft in Syrien, dass dieser der Jabhat al - Nusra, einer der Al Qaida nahe stehenden Verein i- gung, angehörte, und sympathisierte auch selbst mit dieser Gruppierung. Au f- g rund der kriegerischen Auseinandersetzungen wechselte die Angeklagte mit dem Familienverband mehrfach den Wohnort, um nicht in Kampfhandlungen zu geraten. Während ihres Aufenthalts in Syrien wurde die Angeklagte von ihrem "Ehemann" im Umgang mit einer Masc hinenpistole und einem Sturmgewehr der Marke Kalaschnikow unterwiesen. Die Familie war zudem im Besitz von Handgranaten, um sich im Notfall gegen Soldaten der syrischen Armee oder Kämpfer gegnerischer Gruppierungen verteidigen zu können. Die Angeklagte war bereit, bei einem Angriff diese Waffen zur Verteidigung einzusetzen und dabei die Angreifer gegebenenfalls zu töten. Am 23. Mai 2014 kehrte sie au f- grund der immer größer werdenden Gefahr für sich und ihre Töchter nach Deutschland zurück. 2 - 6 - Die Strafkamme r hat diesen Sachverhalt rechtlich als Kindesentziehung in zwei tateinheitlichen Fällen nach § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet und von einer Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB abgesehen, weil dessen T atbestandsvorausse t- zungen nicht erfüllt seien. Der Angeklagten könne auch unter Berücksichtigung - Nachrichten nicht widerlegt werden, dass sie nach Syrien gekommen sei, um humanitäre H ilfe zu leisten, und die Waffen, die in der Familie vorhanden g e- wesen seien und in deren Handhabung K . sie unterwiesen habe, lediglich zu Verteidigungszwecken habe einsetzen wollen. Zweifelhaft sei auch, ob eine Bereitschaft zum Einsatz von Waffen und die Tötung von einigen Soldaten der staatlichen Regierungstruppen bei potentiellen, in keiner Weise konkretisierten Angriffen überhaupt bestimmt und geeignet sein könnte, den Bestand oder die Sicherheit Syriens zu beeinträchtigen. Die Staatsanwaltshaft m eint im Rahmen ihrer Ausführungen zu der e r- hobenen Sachrüge, die Strafkammer verkenne die Reichweite des Tatbestands und den Schutzzweck des § 89a StGB. Ohne die Beweiswürdigung des Lan d- gerichts anzugreifen, trägt sie vor, die Angeklagte sei nach Syrien ge reist, um dort ihren Traum vom islamistischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu verwirklichen. Zur Erreichung dieses Ziels sei sie notfalls auch zum Kampf g e- gen die Truppen der syrischen Armee fest entschlossen gewesen. Die Tötung von Angehörigen de r syrischen Regierungstruppen sei bestimmt und geeignet, die Sicherheit des Staates Syrien zumindest zu beeinträchtigen. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, für das intendierte Ha n- deln der Angeklagten ergebe sich aus dem Völkervertrags - und - gewo hnheits - recht kein Rechtfertigungsgrund. Im Übrigen habe das Landgericht den § 89a StGB rechtsfehlerhaft zu eng ausgelegt. 3 4 5 - 7 - 2. Das Urteil hält materiellrechtlicher Überprüfung stand. a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist, gemessen an dem rev i- sio nsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (BGH, Urteil e vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, juris Rn. 14), keinen Rechtsfehler auf. Soweit die Staatsanwaltschaft insbesondere im Zusammenhang mit dem Motiv der Ang eklagten für die Reise nach Syrien und den Einsatz der Waffen gegen syrische Regierungssoldaten auf die Ve r- wirklichung des Traums der Angeklagten von einem islamistischen Gottesstaat und damit einen von den Urteilsgründen abweichenden Sachverhalt abstellt, kann derartiges urteilsfremdes Vorbringen im Rahmen der Sachrüge nach al l- gemeinen revisionsrechtlichen Grundsätzen dem Rechtsmittel von vorneherein nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben. b) Auf der Grundlage des rechtsfehlerf rei festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht zu Recht die Angeklagte nicht wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89a StGB liegen nicht vor. Die Angeklagte ließ sich zwar im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB im Umgang mit Schusswaffen u n- terweisen. Ihre Handlungen dienten aber nicht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB; die Voraussetzungen der dort normiert en sog. Staatsschutzklausel sind nicht e r- füllt. aa) Dies ergibt sich bereits bei verständiger Würdigung des Wortlauts der Vorschrift. Nach der Legaldefinition des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine schwere staatsgefährdende Gewalttat umschrieben als ei ne Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den 6 7 8 9 10 - 8 - Fällen des § 239a oder des § 239b StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer i n- ternationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Die Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB ist somit derjenigen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG nachgebildet. Der Gesetzgeber stellt insoweit auf ein Verständnis der Klausel ab, wie es in der Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 4 6, 238 ff.; vgl. auch B e- schluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468) formuliert worden ist (BT - Drucks. 16/12428, S. 14). Danach umfasst der Begriff der S i- cherheit eines Staates dessen innere und äußere Sicherheit. Die innere S i- cherheit ist der Zustand relativer Ungefährdetheit von dessen Bestand und Ve r- fassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte, wobei ins o- weit die Fähigkeit eines Staates im Zentrum steht, sich nach innen gegen St ö- rungen zur Wehr zu setzen. Sie wird in de r Regel beeinträchtigt sein, wenn die vorbereitete Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, nach den Umständen g e- eignet wäre, das innere Gefüge eines Staates zu beeinträchtigen. Die erforder - liche Eignung ist objektiv anhand der (gleichsam fiktiven) Umstä nde der vorb e- reiteten Tat festzustellen. In subjektiver Hinsicht ("bestimmt") ist Vorausse t- zung, dass der Täter die möglichen Folgen der vorbereiteten Tat in seinen Wi l- len aufgenommen hat. Dazu reicht es aus, dass er die tatsächlichen Umstände, welche die Eignung zur Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben, erkannt und in seinen Willen einbezogen hat. Ein zielgerichtetes Handeln zur Beeinträcht i- gung der inneren Sicherheit im Sinne einer Absicht ist dagegen nicht erforde r- lich. Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die ko n- kreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Ö f- - 9 - fentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände de r Tathan d- lung ankommen (vgl. im Einzelnen schon BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 233 ff. mwN). An diesen Maßstäben gemessen belegen die Feststellungen nicht, dass die Angeklagte fest entschlossen war, eine schwere staatsgefährd ende Gewal t- tat zu begehen. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung, soweit sie plante, sich und ihre Kinder gegen Angriffe von gegnerischen Gruppierungen zu wehren, die sich an dem bewaffneten Konflikt in Syrien auf nichtstaatlicher Seite beteil i- gen. Aber auch soweit die Angeklagte die ihr von ihrem "Ehemann" vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Bedienung der in der Familie vorhandenen Waffen im Notfall nutzen wollte, um sich und ihre Kinder bei Angriffen von syr i- schen Regierungstruppen zu vertei digen, gilt im Ergebnis nichts anderes. In die erforderliche Gesamtbetrachtung der maßgebenden Einzelfallumstände ist zwar auch einzubeziehen, dass die Angeklagte mit der Jabhat al - Nusra und damit einer terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129a, 129 b StGB sy m- pathisierte, die - was dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist - die staatlichen Strukturen in Syrien mit Gewalt bekämpft, um dort einen Gotte s- staat islamistischer Prägung zu errichten. Allein dies reicht aber nicht aus; denn nicht jede G ewalthandlung gegen Leib oder Leben von Personen, die auf Seite eines Staates in einem bewaffneten Konflikt kämpfen, erfüllt per se ohne B e- rücksichtigung der sonstigen Umstände die Voraussetzungen der Staat s- schutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB. So fä llt im vorliegenden Fall b e- reits ins Gewicht, dass die Angeklagte lediglich - was im Übrigen nach deu t- schem Recht als solches straflos ist - mit der Jabhat al - Nusra sympathisierte, sich aber nicht aktiv an deren Kampfhandlungen beteiligte. Vielmehr wechsel te sie mit ihren Kindern sogar mehrfach den Wohnort, um nicht in Kämpfe verw i- ckelt zu werden. Von besonderem Belang ist daneben, dass es der Angekla g- 11 - 10 - ten bei der von ihr in den Blick genommenen Verteidigung gegen Angriffe der syrischen Armee allein darum gi ng, der mit solchen Aktionen verbundenen G e- fahr für Leib und Leben zu begegnen, mithin ihr eigenes Leben und dasjenige ihrer Kinder zu schützen. Bei derartigen in erster Linie allein der Verteidigung und dem Schutz der eigenen physischen Existenz dienenden Handlungen von sich im Gebiet eines bewaffneten Konflikts aufhaltenden Zivilpersonen, die pr i- mär einen rein defensiven Charakter aufweisen und allenfalls mittelbar gegen die staatliche Ordnung gerichtet sind, liegt die Bejahung der Voraussetzungen des § 8 9a Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig fern. Dabei kommt es nicht en t- scheidend darauf an, ob der Betreffende unter den Voraussetzungen eines formalen Rechtfertigungsgrundes - hier etwa der Notwehr bzw. Nothilfe - ha n- delt. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall die völkerrechtliche Bewertung der Handlungen der Beteiligten ebenfalls nicht maßgebend. bb) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft streitet auch der Zweck des § 89a StGB nicht gegen, sondern für das vom Landgericht gewo n- nene Ergebnis. Die V orschrift ist ein wesentlicher Teil des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), mit dem daneben auch die §§ 89b und 91 StGB in das Stra f- gesetzbuch aufgenommen worden sind. Mi t diesen Regelungen wollte der G e- setzgeber vor allem auf die Bedrohungen durch den internationalen Terrori s- mus reagieren. Ziel war es, eine möglichst effektive strafrechtliche Verfolgung auch von organisatorisch nicht gebundenen (Einzel - )Tätern zu ermöglic hen, die besonders gewichtige, staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten (BT - Drucks. 16/12428, S. 2, 12). Der Gesetzgeber sah vor dem Hintergrund der zunehme n- den Dezentralisierung organisatorischer Strukturen vor allem im militant - 12 13 - 11 - islamistischen Bereich un d der damit einhergehenden nur losen Einbindung der Täter in gefestigte Verbände das Bedürfnis für ein möglichst frühzeitiges Ei n- greifen des Strafrechts (BT - Drucks. 16/12428, S. 1 f., 12). Nach zuvor gelte n- dem Recht waren Handlungen im Stadium der Vorberei tung auch schwerster Gewalttaten, welche die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten, nur unter den Voraussetzungen des § 30 StGB oder der §§ 129, 129a, 129b StGB strafrechtlich erfassbar. Mit § 89a StGB sollen deshalb vor allem Fälle erfasst werden, in denen Handlungen zur Vorbereitung schwerster Straftaten wie Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme, die auch in dem Katalog des § 129a Abs. 1 StGB enthalten sind, mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer Vereinigung nicht ge mäß den §§ 129 ff. StGB verfolgt werden können (BGH aaO, BGHSt 59, 218, 225). Nach dem hier allein in B e- tracht kommenden § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB sollen vor allem die Ausbildung und das Sichausbildenlassen in einem terroristischen Ausbildungslager stra f- bewe hrt sein (BT - Drucks. 16/12428, S. 15). Demnach zielt die ratio legis der Vorschrift auf die Verfolgung des sog. terroristischen Einzeltäters und nicht auf Fälle, in denen wie hier eine Person, die sich in dem Gebiet eines im außereuropäischen Ausland s tattfindenden bewaffneten Konflikts aufhält, ohne sich an diesem aktiv durch eigene Gewal t- handlungen zu beteiligen, von einem Familienangehörigen in die Bedienung der der Familie zur Verfügung stehenden Waffen eingewiesen wird, um sich mit diesen bei einem Angriff einer der Konfliktparteien auf Leib und Leben gegen die konkret angreifenden Personen verteidigen zu können. Mit Blick darauf, dass nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut sämtliche ausländische Staaten - darunter etwa auch Diktaturen oder sonstige Unrechtsstaaten - von der Staatsschutzklausel mitumfasst werden, ist über den hiesigen Einzelfall hinaus darauf hinzuweisen, dass Sinn und Zweck der Norm sowie völkerrechtl i- 14 - 12 - che Grundsätze wie derjenige der Nichteinmischung eine zurückhaltende, die konkreten Umstände angemessen in den Blick nehmende Anwendung der Vo r- schrift auf ausländische Sachverhalte und dabei insbesondere solche nahel e- gen, die sich in einem bereits lange andauernden bewaffneten Konflikt erei g- nen, der sich auf dem Gebiet eines au sländischen Staates oder mehrerer au s- ländischer Staaten zuträgt und insgesamt wesentlich durch massive Gewal t- handlungen der an dem Konflikt beteiligten zahlreichen Parteien geprägt wird. Die Vorschrift würde - unabhängig von der Notwendigkeit einer Strafve rfo l- gungsermächtigung in den Fällen des § 89a Abs. 4 StGB und der insoweit b e- stehenden Möglichkeit der restriktiven Handhabung - bezüglich ihrer materiel l- rechtlichen Voraussetzungen überdehnt bzw. entgrenzt, wollte man sie in e x- tensiver Weise auf die Vorbe reitung jedweder die äußere oder innere Siche r- heit eines beliebigen Staates dieser Welt gefährdenden Gewalttat anwenden. Dies zeigt auch ein Vergleich der insoweit denkbaren vielfältigen Sachverhalte mit denjenigen Fallgestaltungen, in denen der Senat bish er die Voraussetzu n- gen der Staatsschutzklausel bejaht hat. Diese waren wesentlich dadurch g e- kennzeichnet, dass aus Feindschaft der Täter gegen das freiheitlich - demokratische Staats - und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutsc h- land das friedliche Zusa mmenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgru p- pen in Deutschland durch die jeweilige Tat in Frage gestellt und das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf erschüttert werden sollte, in Deutschland vor g e- waltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, indem di e Täter etwa aus rechtsg e- richteter Gesinnung ohne nachvollziehbaren Grund ausländische Mitbürger a t- tackierten und schwer verletzten (BGH aaO, BGHSt 46, 238), oder aus Hass - und Rachegefühlen gegen die westliche Welt Anschlagsopfer und Tatorte wil l- kürlich a uswählten und die potentiellen Opfer nur deshalb angreifen wollten, weil sie Bürger der Einwohner der Bundesrepublik Deutschland waren oder sich hier aufhielten (BGH aaO, NStZ 2010, 468; aaO, BGHSt 59, 218). - 13 - 3. Die Urteilsformel ist dahin zu ergänzen, d ass die Angeklagte im Übr i- gen freigesprochen wird. Die abgeurteilte Kindesent ziehung und die der Ang e- klagten vorgeworfenen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden G e- walttat stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; denn zwischen den jeweilige n Ausführungshandlungen besteht keine auch nur teilweise Identität. Allein deren gleichzeitige Vornahme vermag eine Tateinheit nicht zu begrü n- den. Becker Hubert Schä fer Gericke Spaniol 15
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