ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR218.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 218/17 vom 27. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtf ertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mit Blick auf das Revisionsvorbringen bemerkt der Senat ergänzend: Die Feststellung des Landgerich ts, der Angeklagte habe die Einfuhr des Rauschgifts in die Bundesrepublik Deutschland dadurch unterstützt, dass er dem Mitangeklagten Z . vor Antritt von dessen Fahrt in die Niederlande den er s- ten Teil des Kurierlohnes in bar übergeben habe , wird durch eine nach revision s- rechtlichem Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung getragen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen, der Angeklagte sei in die Hintergr ünde der Tat eingeweiht gewesen und u . a. darauf abgestellt, er habe gewusst, dass seine Ehefrau in größerem Umfang mit Drogen handelte sowie dabei mit Z . z u- sammenarbeitete, der Angeklagte und Z . seien befreundet gewesen und der ü bergebene Geldbetrag sei für eine Kurierfahrt innerhalb Deutschlands zu hoch gewesen . Damit hat die Strafkammer ihre Überzeugung auf tragfähige Indizien g e- stützt und aus diesen mögliche Schlüsse gezogen. Es kann dahinstehen, ob die Handlungen des Angeklagt en nach der Siche r- stellung der Betäubungsmittel als Beihilfe zum Handeltreiben zu werten sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 StR 196/08, NJW 2008, 2276). Dies hat auf den Schuldspruch ke i- nen Einfluss; denn der Angeklagte verwirklichte die Voraussetzungen der § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB bereits durch die Übergabe des Teils des Kurierlohnes an Z . . Auch die Strafzumessung hat im Ergebnis B estand. Die Strafka m- mer durfte die Tätigkeit des Angeklagten nach der Sicherstellung jedenfalls nach § 46 Abs. 2 StGB als Nachtatverhalten, das Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten zur Tat und auf deren Unrechtsgehalt zulässt, strafschärfend g e- wichten. Es ist auszusc hließen, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe e r- kannt hätte, hätte es diese Überlegung angestellt, anstatt anzunehmen, der Ang e- klagte habe erneut den Betäubungsmittelhandel seiner Ehefrau in für sich geno m- men strafbarer Weise unterstützt. Becker Schäfer Spaniol RiBGH Dr. Berg befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hoch
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