ECLI:DE:BGH:2018:090818B3STR218.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 218 /1 8 vom 9. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 20 18 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus - lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1 6. Mai 2018 bemerkt der Senat: Zur persönlichen Anhörung des Sachverständigen musste sich das Landgericht nicht gedrängt sehen, weil sich die im nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO verlesenen Gutachten festgestellte Funktionsbeeinträchtigung der Schussw affe mit den Beobachtungen zweier Zeugen deckte. Becker Gericke Tiemann Berg Leplow
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