BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 219/01 vom 11. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Waffe - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am 11. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Kleve vom 11. April 2001 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der A n - geklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmi t - teln in nicht geringer Menge verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e - gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schu ß - waffe und sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Pers o - nen geeignet und bestimmt sind, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und - 3 - sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen b e - waffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG), sondern lediglich wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) strafbar gemacht, so daß der Schuldspruch entsprechend abzuändern war. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend folgendes ausgeführt: "Zu Recht rügt die Revision, dass die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher bewaffneter Einfuhr von Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge nicht tragen. Ausweislich des Urteils steckte die (ungeladene) Waffe im Hosenbund des Mitangeklagten A. , zehn Patronen befanden sich in dessen Geldbörse (UA S. 9). Wo A. seine Jacke aufbewahrte, in deren Innentasche sich ein Totschläger befand, insb e - sondere ob diese sich wie bei der Hinfahrt auf der Rückbank befand (UA S. 7) oder ob er sie am Leib trug, ist in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich festg e - stellt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wird man wohl von letzterem ausgehen müssen, weil die Strafkammer annimmt, dass der Ang e - klagte sich die Waffen 'dennoch jederzeit vom Mitangeklagten A. hätte aushändigen lassen können' (UA S. 13). Die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sind hierdurch nicht erfüllt. Hierzu ist vielmehr erforderlich, dass der Täter eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand, der seiner Art - 4 - nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, gebrauchsbereit in einer Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Der Täter muss demnach selbst ausreichende Sachherrschaft über die Waffe oder den sonstigen Gegenstand ausüben. Die Bewaffnung eines Mittäters kann ihm nicht über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden (BGHSt 42, 368; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96 -). Der Angeklagte ist deshalb lediglich der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g e - ringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG schuldig." Obwohl die Strafkammer einen minder schweren Fall der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG mit einem Strafra h - men von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bejaht hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nämlich nicht au s - schließen, daß sie bei einer rechtsfehlerfreien Verurteilung eine mildere Strafe verhängt hätte. Bei der Annahme eines minder schweren Falls der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG ermäßigt sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten. - 5 - Außerdem hat die Strafkammer bei der Strafzumessung zu Lasten des Ang e - klagten ausdrücklich berücksichtigt, daß "die bewaffnete Einfuhr von Betä u - bungsmitteln gleichzeitig wegen mehrerer Waffen erfüllt ist". Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker
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