BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 219/07 vom 26. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Juni 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. Dezember 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte anstelle des "gemeinschaftlichen Diebstahls sowie schwe-rer Brandstiftung" des "Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie der schweren Brandstiftung" schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker
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