BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 219/09 vom 2. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 2. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landge-richts Hannover vom 18. November 2008 wird als unzul344ssig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Ange-klagten wegen gemeinschaftlichen Betruges und dessen Frei-spruch vom Vorwurf der Erpressung in f374nf F344llen wendet. 2. Im 334brigen wird die Revision gegen das vorbezeichnete Ur-teil als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Ur-teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler ergeben hat. 3. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der im Hin-blick auf die Nebenklagedelikte gleichfalls erfolglosen Revisi-on des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 473 Rdn. 10 a). Gr374nde: Die Revision der Nebenkl344gerin ist gem344337 247 400 Abs. 1, 247 395 Abs. 1 StPO unzul344ssig, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen eines in mittelbarer T344terschaft begangenen Betruges erstrebt und sich gegen den Frei- 1 - 3 - spruch des Angeklagten vom Vorwurf der Erpressung in f374nf F344llen wendet. Insoweit fehlt es an der Zul344ssigkeitsvoraussetzung einer Beschwer, weil es sich bei dem zum Nachteil des Zeugen C. begangenen Betrug und die f374nf F344lle der Erpressung nicht um Delikte handelt, welche den Anschluss als Ne-benkl344gerin zulassen. Im 334brigen ist das Rechtsmittel zul344ssig, aber aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet. 2 Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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