BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 219/09 vom 2. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juli 2009 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. November 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen N366tigung zur Geldstrafe von 60 Tagess344tzen zu je 30 200 verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben - im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen uner-laubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in drei F344llen verurteilt wurde; - im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe und - soweit festgestellt ist, dass Anspr374che Verletzter einer Verfallsanordnung entgegenstehen. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-dels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuh344lterei und mit dirigistischer Zuh344lterei, ausbeuterischer Zuh344lterei in Tat-einheit mit dirigistischer Zuh344lterei, Betruges, K366rperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, N366tigung, Bedrohung, K366rperverletzung, unerlaubten Besitzes von Munition und unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von wei-teren Tatvorw374rfen hat es ihn freigesprochen. Au337erdem hat es festgestellt, "dass Anspr374che Verletzter einer Verfallsanordnung entgegenstehen". Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte we- 2 - 4 - gen N366tigung zum Nachteil der Nebenkl344gerin verurteilt worden ist, weil zwei-felhaft ist, ob Tatmehrheit zwischen dieser Straftat und der K366rperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung besteht. Die daf374r verh344ngte Geldstrafe entf344llt. 2. Die Aufkl344rungsr374ge f374hrt zur Aufhebung der Verurteilung des Ange-klagten wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in drei F344llen. Dies hat auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. 3 a) Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte bei drei Gelegenhei-ten zwischen Februar 2007 und Mitte Juni 2007 von einer namentlich nicht identifizierten Person italienischer Herkunft jeweils 30 Gramm Kokain mittlerer Qualit344t. Davon verkaufte er einen Teil nicht feststellbarer Gr366337enordnung an zwei Abnehmer zum Preis von 50 bis 60 200 pro Gramm. 4 Der Angeklagte hat die Tatvorw374rfe bestritten. Das Landgericht hat seine 334berzeugung im Wesentlichen auf die Angaben der Nebenkl344gerin gest374tzt. 5 b) Die Revision r374gt zu Recht, das Landgericht h344tte sich in Erf374llung sei-ner Aufkl344rungspflicht dazu gedr344ngt sehen m374ssen, den Zeugen R. , den die Nebenkl344gerin au337erhalb der Hauptverhandlung als Verk344u-fer des Kokains bezeichnet hatte, zu vernehmen. 6 Die R374ge ist zul344ssig erhoben. Die Revision tr344gt vor, dass der Straf-kammer w344hrend der Hauptverhandlung mitgeteilt wurde, R. sei aufgrund der Angaben der Nebenkl344gerin als mutma337licher Ver-k344ufer des Rauschgifts identifiziert worden; er h344tte bei der sich aufdr344ngenden Vernehmung ausgesagt, kein Kokain an den Angeklagten verkauft zu haben. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts muss die Aufkl344rungsr374ge 7 - 5 - keine Angaben dazu enthalten, weshalb es sich aufgedr344ngt habe, der Zeuge w374rde im genannten Sinne aussagen. Die R374ge ist auch begr374ndet. Kern und Ausgangspunkt des Aufkl344rungs-gebotes des 247 244 Abs. 2 StPO ist es, die Wahrheit in Bezug auf die zu beurtei-lende Tat zu erforschen und deren Unrechtsgehalt festzustellen. Die Aufkl344-rungspflicht ist auch dann verletzt, wenn bei verst344ndiger W374rdigung der Sach-lage durch das Tatgericht die Verwendung einer Aufkl344rungsm366glichkeit den Schuldvorwurf m366glicherweise widerlegt, in Frage gestellt oder als begr374ndet erwiesen h344tte (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 2 Umfang 1). Dies ist hier der Fall. Angesichts des Umstandes, dass die Bet344ubungsmitteldelikte im Wesentlichen allein aufgrund der Aussage der Nebenkl344gerin festgestellt wurden, h344tte sich die Vernehmung des mutma337lichen Verk344ufers des Rauschgifts aufgedr344ngt. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschlie337en, dass der Zeuge den Ange-klagten entlastende Angaben gemacht h344tte und deshalb eine Verurteilung des Angeklagten wegen der Straftaten nach dem Bet344ubungsmittelgesetz bei einer Gesamtw374rdigung der erhobenen Beweise unterblieben w344re. 8 c) Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in drei F344llen w344re auch aufgrund der Sachr374-ge aufzuheben gewesen. Den Feststellungen kann nicht zweifelsfrei entnom-men werden, dass der Angeklagte eine nicht geringe Menge von mindestens f374nf Gramm Kokainhydrochlorid in Besitz hatte und durch den teilweisen Wei-terverkauf einen Vorteil erzielen wollte. In den Urteilsgr374nden werden lediglich der Ankauf von jeweils 30 Gramm Kokain mittlerer Qualit344t und der Verkaufs-preis i. H. v. 50 bis 60 200 pro Gramm mitgeteilt. Nach der Aussage der Neben-kl344gerin war der Kokainhandel keine Einnahmequelle des Angeklagten. 9 - 6 - 3. Die Feststellung der Strafkammer, "dass Anspr374che Verletzter einer Verfallsanordnung entgegenstehen", h344lt der rechtlichen Pr374fung nicht stand. 10 a) 247 111 i Abs. 2 StPO nF, der allein als Rechtsgrundlage f374r die Fest-stellung in Betracht kommt, ist durch das Gesetz zur St344rkung der R374ckgewin-nungshilfe und der Verm366gensabsch366pfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getre-ten. Seiner Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht 247 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere Recht gilt (BGH NStZ 2008, 579; StV 2008, 226; wistra 2009, 241). Danach kommt hier ein Ausspruch nach 247 111 i Abs. 2 StPO nF hinsichtlich der Tat "ausbeuterische Zuh344lterei in Tateinheit mit dirigistischer Zuh344lterei" nicht in Betracht. Nach den rechtsfehler-frei getroffenen Feststellungen wurde diese Tat in den letzten f374nf Wochen des Jahres 2006 begangen und war damit vor dem 1. Januar 2007 beendet. Die Feststellung nach 247 111 i Abs. 2 StPO nF stellt eine materiell-rechtliche Grund-entscheidung f374r eine aufschiebend bedingte Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates dar (vgl. BGH NStZ 2008, 579; StV 2008, 226). Da die bis 31. Dezember 2006 geltende Gesetzesfassung einen Auffangrechtserwerb des Staates (247 111 i Abs. 5 StPO nF) nicht kannte, ist der Angeklagte durch die Feststellung beschwert. 11 b) Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen ab 1. Januar 2007 von der Nebenkl344gerin und dem Zeugen C. hohe Geldbetr344ge durch straf-bare Handlungen erlangte, hat das Landgericht diese entgegen 247 111 i Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO nF im Urteil nicht beziffert. 12 4. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesonde- 13 - 7 - re weist die Beweisw374rdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Selbst wenn sich das Landgericht nach der Vernehmung des Zeugen R. nicht vom Vorliegen der Bet344ubungsmitteldelikte h344tte 374berzeugen k366nnen, schlie337t der Senat aus, dass es den Angeklagten dann wegen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin auch in den F344llen frei-gesprochen h344tte, in denen er trotz des Fehlens eines Gest344ndnisses verurteilt wurde. Denn es lagen insoweit neben der Aussage der Nebenkl344gerin jeweils Beweisumst344nde von erheblichem Gewicht vor, welche deren Angaben in we-sentlichen Punkten best344tigten. Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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