BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 219/10 vom 6. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 4. M344rz 2010 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben im Ausspruch 374ber a) die Einzelstrafe wegen gef344hrlicher K366rperverletzung sowie b) die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung, Diebstahls in drei F344llen und wegen Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-vision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 1 1. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Zwar hat das Landgericht auch aus dem Umstand, dass er sich in der Hauptverhandlung erst eingelassen und eine Notwehrsituation behauptet hat, nachdem wesentliche Teile der Beweisaufnahme bereits durchgef374hrt worden waren, rechtsfehlerhaft (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 53. Aufl. 247 261 Rdn. 16) f374r den Angeklagten nachteilige Schl374sse gezogen (UA S. 24 f.). Der Senat kann jedoch im Hinblick auf die 374brigen Teile der ausf374hrlichen Beweisw374rdigung ausschlie337en, dass der Schuldspruch wegen gef344hrlicher K366rperverletzung auf diesem Rechtsfehler beruht. 3 2. Die f374r die gef344hrliche K366rperverletzung verh344ngte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann jedoch nicht bestehen bleiben. Dies f374hrt zur Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstrafenausspruch. 4 Das Landgericht hat bei der Ablehnung eines minderschweren Falles und bei der konkreten Strafzumessung strafsch344rfend gewertet, der Angeklagte habe durch die wahrheitswidrige Behauptung, er sei vom Gesch344digten grund-los mit einem Messer angegriffen worden und dessen Verletzungen seien bei 5 - 4 - seinen Abwehrbem374hungen entstanden, diesen in unzul344ssiger Weise in Miss-kredit gebracht und damit die Grenzen zul344ssigen Verteidigungsverhaltens 374berschritten. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil unter den gegebenen Umst344nden in einem solchen Verteidigungsverhalten weder eine 374ber das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung des Tatopfers noch eine rechtsfeindliche Gesinnung gesehen werden kann (BGH StV 1999, 536 f.). Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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