BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 219 /12 vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Stade vom 14. September 2011, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hobe n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgerich t hat den Angeklagten wegen Geiselnahme "unter Einb e- ziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stade vom 16. Februar 2010" - in das bereits zwei frühere U rteile einbezogen worden waren - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vo llstreckung zur Bewä h- rung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel führt auf die Sach - rüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe; im Übrigen ist es 1 - 3 - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten g e- mäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und die Verhängung einer Jugend strafe auf das Vorliegen schädlicher Neigungen sowie die Schwere der Schuld gestützt. Dies ist - für sich betrachtet - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe der Strafe b e- gründet hat, begegnen jedoch durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe - auch wenn deren Verhängung vollständig oder teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird - vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgrü n- de mü ssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere En t- wicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Be schluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15 /12, NStZ - RR 2012, 186, 187 mwN ). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Das Landgericht hat zunächst zugunsten des Angeklagten seine Einla s- sung zum Tatvorwurf, die Verfahrensdauer, die erlittene Untersuchungshaft, die kurze Dauer der Bemächtigungslage und die Verwendung lediglich einer Ga s- waffe berücksichtigt. Strafschärfend hat es die "jugendrechtlichen Vorbelastu n- gen" des Angeklagten gewertet. Bei der "konkreten Strafzumessung" hat die Jugendkammer sodann "im Rahmen des absprachegemäß vereinbarten Stra f- rahmens einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und neun Monaten und 2 3 4 5 - 4 - i Jahren und vier Monaten für ausreichend zur erzieherischen Einwirkung auf den Angekla g- ten" erachtet. Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehung s- gedankens reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Be schluss vom 19. November 2009 - 3 StR 400/0 9, NStZ 2010, 281). Die insgesamt wenig sorgfältigen Au s- führungen zur "konkreten Strafzumessung" enthalten ansonsten lediglich Erw ä- gungen, die auch im Erwachsenenstrafrecht für die Bemessung der Rechtsfo l- gen maßgeblich sind; sie lassen deshalb auch in ihre m Zusammenhang ebenso wenig wie die sonstigen Urteilsgründe erkennen, dass die Jugendkammer den Erziehungsgedanken in der erforderlichen Weise beachtet hat. 3. Im Übrigen sind bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in der einzubeziehenden Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbez o- gen waren, sämtliche Entscheidungen erneut einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen. Im Rahmen der Strafzumessung sind alle ei n- zubeziehenden Straftaten im Wege einer Gesamtwürdigung n eu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Erforderlich ist de s- halb eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige 6 - 5 - einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (BGH, Ur teil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Auch hieran fehlt es. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol
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