ECLI:DE:BGH:2017:190917B3STR219.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 219/17 vom 19. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 19. September 2017 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Duisbur g vom 11. November 2016 wird a) das Verfahren auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperver - letzung, Körperverletzung und räuberischer Erpressung b e- schränkt, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geän dert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverle t- zung und räuberischer Erpressung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverle t- zung, schweren Raubes und räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei J ahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die 1 - 3 - allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidung sformel ersichtlichen Teilerfolg; im Ü b- rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesa n- walts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des e r- presserischen Menschen raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und räuberischer Erpressung beschränkt. Die dadurch b e- dingte Änderung des Schuldspruchs lässt die vom Landgericht verhängte Fre i- heitsstrafe unberührt. Es ist auszuschließen, dass das L andgericht ohne das ausgeschiedene Delikt des schweren Raubes auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die Strafkammer hat zwar zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, dass er durch dieselbe Handlung "mehrere Vergehen und Verbrechen" verwirklicht hat; das i st aber auch nach der Verfahrensbeschränkung der Fall. 2 - 4 - Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Gericke Tiemann Berg Hoch 3
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