BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 220/02 vom 23. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 einstimmig beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ang e - klagte zu einer Gesamt freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs M o - naten verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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