BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 220/04 vom 13. Juli 2004 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß es anstelle von "versuchter räuberischer Erpressung" heißt: "versuchter schwerer räuberischer Erpressung". Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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