BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 220/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 5. M344rz 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah-ren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Die Ablehnung eines strafbefreienden R374cktritts vom Versuch des heimt374ckisch und aus niedrigen Beweggr374nden begangenen Mordes begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte dem Nebenkl344ger zwei wuchtige Stiche mit einem K374chenmesser in den oberen R374ckenbereich und den rechten Oberarm und brachte ihm eine weitere oberfl344chliche Stichver-letzung am Unterbauch bei. Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte, als er nach dem letzten Stich von dem stark blutenden Nebenkl344ger ablie337, davon ausging, alles Erforderliche getan zu haben, um den von ihm beabsichtigten T366tungserfolg herbeizuf374hren. 3 - 3 - Die Annahme des Landgerichts, es liege ein beendeter Versuch des T366-tungsdelikts vor, beruht auf einer unzureichenden W374rdigung der festgestellten Tatumst344nde. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt n344mlich ein unbeendeter Versuch auch dann in Betracht, wenn der T344ter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar f374r m366glich h344lt, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun k366nne den Erfolg doch nicht herbeif374h-ren und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsm366glichkeiten zur Herbeif374hrung des Erfolges absieht (vgl. BGHSt 36, 224; BGH NStZ-RR 2002, 73). Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrunds344tzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann eingehender Er366rterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausf374hrungshand-lung noch - vom T344ter wahrgenommen - zu k366rperlichen Reaktionen f344hig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits t366dlich verletzt. Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstellung des T344ters zu ersch374ttern, alles zur Erreichung des gewollten Erfolgs getan zu ha-ben (vgl. BGH NStZ 2005, 331). 5 Diese zur Korrektur des R374cktrittshorizonts entwickelten Grunds344tze hat das Landgericht nicht er366rtert, obwohl die Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen zur Pr374fung dieser Frage dr344ngten. Dem zwar stark bluten-den, aber nicht akut lebensgef344hrlich verletzten Tatopfer war es n344mlich nach dem letzten Stich gelungen, sich ohne fremde Hilfe auf den Beifahrersitz des am Tatort abgestellten Pkws der Zeugin G. zu setzen und dort - ohne das Bewusstsein zu verlieren - das Eintreffen der Rettungskr344fte abzuwarten. Diese Feststellungen lassen es jedenfalls als m366glich erscheinen, dass der Angeklag-te infolge dieses von ihm beobachteten Verhaltens des Gesch344digten alsbald 6 - 4 - nach der letzten Tathandlung nicht mehr davon ausging, diesen t366dlich verletzt zu haben. Zwar liegen nach den getroffenen Feststellungen Anhaltspunkte daf374r vor, dass der Versuch, den Nebenkl344ger zu t366ten, nach der Vorstellung des An-geklagten infolge des Einschreitens der Zeugin G. fehlgeschlagen sein k366nnte, mithin auch ein R374cktritt vom unbeendeten Versuch ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 39, 221, 228, 232; 41, 368, 369; BGH NStZ 2005, 263). 7 Mit dieser Frage hat sich das Landgericht indes nicht auseinanderge-setzt. Die bisherigen Feststellungen, insbesondere zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach dem Einschreiten der Zeugin, lassen einen sicheren Schluss auf einen Fehlschlag des Versuchs nicht zu. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zeugin zwar zun344chst schreiend auf den Angeklagten zurann-te, sich dann aber - was der Angeklagte erkannte - wieder vom Tatort entfernte. Dass sich der Angeklagte, der weiterhin Zugriff auf die Tatwaffe und zwei weite-re Messer hatte, durch das Verhalten der Zeugin an einer Tatvollendung gehin-dert sah, versteht sich deshalb nicht von selbst. 8 2. Sollte der neue Tatrichter wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte ein versuchtes T366tungsdelikt begangen hat, wird er sich noch-mals n344her mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Tatmotivation des Angeklagten tats344chlich in objektiver und subjektiver Hinsicht die Voraus-setzungen der sonstigen niedrigen Beweggr374nde im Sinne des 247 211 Abs. 2 StGB erf374llt. 9 - 5 - 3. Der dargelegte Rechtsfehler n366tigt zur Aufhebung des Urteils insge-samt. Die Aufhebung erfasst auch die f374r sich genommen rechtsfehlerfreie Ver-urteilung wegen tateinheitlich begangener gef344hrlicher K366rperverletzung (vgl. BGHR StPO 247 353 Aufhebung 1). 10 RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Miebach Becker von Lienen Sost-Scheible
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