BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 220/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. Oktober 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 22. Dezember 2008 im Schuldspruch in den F344llen II. 2 b) und 3 der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Bet344ubungsmitteldelik-ten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensr374gen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel f374hrt nur zu der aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Schuldspruch344nderung. 1 Bei den Taten II. 2 b) und 3 der Urteilsgr374nde h344lt die Verurteilung des Angeklagten wegen (tateinheitlich zum Handeltreiben begangener) versuchter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierte der Ange-klagte den Transport von Bet344ubungsmitteln aus S374damerika nach Deutsch- 2 - 3 - land. In einem Fall wurde der vom Angeklagten beauftragte Kurier auf dem Flughafen Caracas festgenommen, als er mit 4,5 Kilogramm Kokain im Hand-gep344ck die Sicherheitskontrolle passieren wollte; im anderen Fall wurden 2,2 Kilogramm Kokain im Handgep344ck des Drogenkuriers nach dessen Ankunft in Europa auf dem Flughafen Br374ssel vom Zoll entdeckt. Der Einfuhrtatbestand ist erf374llt, wenn das Bet344ubungsmittel aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Bet344ubungsmittelgesetzes verbracht wor-den ist (vgl. BGHSt 31, 252, 253 f.; 34, 180, 181), also die Grenze 374berschritten hat. Der Versuch der unerlaubten Einfuhr beginnt fr374hestens mit Handlungen, die in ungest366rtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserf374llung f374hren sollen oder die im unmittelbaren r344umlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen, das gesch374tzte Rechtsgut somit unmittelbar gef344hrden (BGH NJW 1985, 1035). Bei der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln im Flugzeug beginnt der Versuch, sofern der Abflug zum deutschen Hoheitsgebiet demn344chst erfolgen soll, regelm344337ig mit dem Einchecken des Reisegep344cks, in dem sich das Rauschgift befindet. Dies ist in solchen F344llen der Akt, der bei ungest366rtem Fortgang, ohne dass weitere Handlungen des T344ters notwendig werden, unmit-telbar zur Tatbestandserf374llung f374hren soll (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Ein-fuhr 18). Sofern der Kurier das Bet344ubungsmittel aber im Handgep344ck mitf374hrt, kommt ein Versuchsbeginn fr374hestens mit dem Betreten der Maschine in Be-tracht (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 41 f374r den Fall des Trans-ports von am K366rper befestigten Drogen). 3 Danach wurde in beiden F344llen zur Einfuhr der Bet344ubungsmittel noch nicht unmittelbar angesetzt. Der Angeklagte ist deshalb lediglich des (vollende-ten) Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch ge344ndert. Der Strafausspruch bleibt hiervon 4 - 4 - unber374hrt, da das Landgericht die beiden Einzelstrafen zutreffend aus dem Strafrahmen des 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen und den von ihm ange-nommenen Versuch der Einfuhr jeweils nicht erschwerend ber374cksichtigt hat. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 5 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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