BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 220/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Juli 2010 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. November 2009 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Liste der ange-wendeten Vorschriften dahin ge344ndert, dass 247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch 247 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ersetzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Nach den Feststellungen war die Nebenkl344gerin, die leibliche Tochter des Angeklagten, bei den Taten 3 bis 12 16 Jahre alt, bei den Taten 1 und 2 ist dies nicht auszuschlie337en. Dies zwingt zur Korrektur der Liste der angewende-ten Vorschriften. 1 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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