BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 220 /15 vom 6. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2015 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhör ungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2015 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 mit Beschluss vom 7. Juli 2015 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 23. Juli 2015 erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat über die Revision des A ngeklagten auf der Grundlage der Begründungsschrift beraten und danach dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwe r- tet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksic h- tigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann der Verurteilte nicht auf einen Verstoß gegen den Grun d- satz der Gewährung recht lichen Gehörs schließen, denn eine Begründung s- pflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfech t- bare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die G e- 1 2 3 - 3 - ric h te nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2565). Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Spaniol
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