BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 22/02 vom 5. März 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Mrz 2002 gemß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Krefeld vom 17. September 2001 im Schuldspruch dahin gendert, daß in den Fllen II. B 56 bis 80 der Urteilsgründe jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener une r - laubter Einfuhr von Betubungsmitteln entfllt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 81 Verstößen gegen das Betubungsmittelgesetz unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat nur in dem aus der Entsche i - dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac h - teil des Angeklagten ergeben. 1. In den Fllen II. B 56 bis 80 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betubungsmitteln verurteilt. I n - - 3 - soweit muû die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betubungsmitteln entfallen. Erfolgt die Einfuhr mit dem Ziel des gewinnbringenden Umsatzes, so geht sie als unselbstndiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltre i - bens auf, sofern es sich nicht um eine nicht geringe Betubungsmittelmenge handelt (vgl. BGHSt 31, 163, 165). 2. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Taten II. B 1 bis 4 der Urteilsgrnde im "Sommer 1998" begangen. Danach ist es nicht au s - geschlossen, daû sie alle oder teilweise vor dem 5. August 1998 begangen worden sind, an dem der Angeklagte zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, die er derzeit verbût. Sollte das Landgericht eine Zsurwirkung bersehen haben, wre der Angeklagte dadurch aber nicht beschwert, da eine Gesamtstrafe mit der Jugendstrafe nicht htte gebildet werden knnen (st. Rspr.; BGHSt 41, 310, 312) und eine mglicherweise auszugleichende Hrte angesichts der auch jetzt erfolgten Einbeziehung der Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe nicht gegeben ist. 3. Das Landgericht hat bersehen, daû das Urteil vom 25. Juli 2000 Z - surwirkung entfaltet mit der Folge, daû aus den fr die danach begangenen Taten verhngten Einzelstrafen eine gesonderte Gesamtstrafe zu bilden gew e - sen wre. Der Angeklagte ist dadurch aber nicht beschwert. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy