BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 22/08 vom 4. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 2. b. auf dessen Antrag - am 4. M344rz 2008 gem344337 247247 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 1. Februar 2007 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts M366nchengladbach vom 7. Mai 2007, mit dem die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge344ndert, dass ledig-lich ein Betrag von 6.500 200 in der Form des Wertersatzes als verfallen erkl344rt wird. b) Die weitergehende Revision wird verworfen. c) Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich im Hinblick auf die Verfallsanordnung hat die Revision einen geringf374gigen Teilerfolg. 1 Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte aus den Erl366sen aus dem Abverkauf der ersten abgeernteten Menge Marihuana 6.500 200 erhielt. Ob und nach welcher Ma337gabe die Erl366se aus der zweiten Ernte unter den Bandenmitgliedern aufgeteilt wurden, hat sie mit Ausnahme eines Betrages von 4.500 200, den der gesondert Verfolgte B. bekam, nicht aufkl344ren k366nnen. An-gesichts dessen kann die Verfallsanordnung nur in H366he der nach den Feststel-lungen dem Angeklagten zugeflossenen 6.500 200 Bestand haben, denn es ist nicht belegt, dass der Angeklagte an dar374ber hinausgehenden Erl366sen auch nur faktische Mitverf374gungsgewalt erlangt h344tte (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 73 Rdn. 13 m. w. N.). Der Senat schlie337t aus, dass in einer erneuten Hauptver-handlung weitere Feststellungen zu einer etwaigen Verteilung des Erl366ses ge-troffen werden k366nnten, und 344ndert daher die Verfallsanordnung analog 247 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. 2 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 1 und 4 StPO. Wegen des nur geringf374gigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten. 3 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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